Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 15/18 R

Verhandlungstermin 01.04.2019 10:30 Uhr

Terminvorschau

H. ./. D. B. AG, beigeladen: 1. Deutsche Rentenversicherung Bund, 2. BKK Deutsche Bank AG
Der Kläger war Arbeitnehmer der beklagten Bank. Bei dieser wurde ein Wertguthaben gebildet, in das über mehrere Jahre hinweg ein Betrag von knapp 300 000 Euro Arbeitsentgelt eingestellt wurde. Im Zeitpunkt seiner Einstellung in das Wertguthaben überschritt das Arbeitsentgelt zum überwiegenden Teil die Beitragsbemessungsgrenze. Nach einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Herbst 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übertragung des angesparten Wertguthabens auf die beigeladene DRV Bund. Die Beklagte überwies dieser einen Betrag von 312 902,58 Euro, forderte davon jedoch 12 655,45 Euro wieder zurück, weil sie nur einen Arbeitgeberanteil zur Gesamtsozialversicherung in Höhe von 1449,05 Euro hätte einstellen müssen. Die DRV Bund lehnte die Rückzahlung ab und forderte anstelle dessen die Zahlung eines weiteren Betrags von 19 809,08 Euro. Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag seien dem Wertguthaben auch für Ansparbeträge aus Arbeitsentgelten oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zuzuführen.

Die vom Kläger erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag auf den vollen Ansparbetrag von knapp 300 000 Euro an die beigeladene DRV Bund ist in beiden Instanzen der Sache nach erfolgreich gewesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie macht eine Verletzung von § 7d Abs 1 iVm § 7f Abs 1 SGB IV geltend. Im Fall der Übertragung eines Wertguthabens sei arbeitgeberseitig nur ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Einkünfte zu zahlen, die bei Einzahlung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Wiesbaden - S 21 KR 148/12, 03.06.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 8 KR 335/16, 16.11.2017

Terminbericht

Auf den Hinweis des Senats, dass auch nach Übertragung eines Wertguthabens auf die DRV Bund die Einzugsstelle darüber entscheidet, wann und in welcher Höhe der frühere Arbeitgeber seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen muss, dass aber die Pflicht des früheren Arbeitgebers zur Tragung von Arbeitgeberanteilen erst zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem in der Freistellungsphase die einzelnen Raten des Wertguthabens auszuzahlen sind, haben sich die Beteiligten verglichen.

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