Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 16/18 R

Verhandlungstermin 01.04.2019 10:30 Uhr

Terminvorschau

H.-D. H. ./. D. B. Privatkunden- und Geschäftskunden AG, beigeladen: 1. Deutsche Rentenversicherung Bund, 2. Techniker Krankenkasse
Der 1957 geborene Kläger war Arbeitnehmer der beklagten Bank. Bei dieser wurde ein Wertguthaben gebildet, in das über mehrere Jahre hinweg ein Betrag von 56 540,18 Euro eingestellt wurde. Die in das Wertguthaben eingestellten Beträge überschritten im Zeitpunkt ihrer Einzahlung zum Teil die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze. Nach einvernehmlicher Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zum Herbst 2010 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Übertragung des angesparten Wertguthabens auf die beigeladene DRV Bund. Die Beklagte überwies einen Betrag von 60 156,90 Euro (56 540,18 Euro zuzüglich 3 616,72 Euro als Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag) an die beigeladene DRV Bund. Diese vertrat die Auffassung, dass für das gesamte Arbeitsentgeltguthaben Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag übertragen werden müssten und folglich arbeitgeberseitig ein Betrag in Höhe von insgesamt 6 427,31 Euro einzustellen sei.

Die vom Kläger erhobene Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des Arbeitgeberanteils in Höhe weiterer 2 800,59 Euro an die beigeladene DRV Bund ist in beiden Instanzen erfolgreich gewesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision. Sie macht eine Verletzung von § 7d Abs 1 iVm § 7f Abs 1 SGB IV geltend. Im Fall der Übertragung eines Wertguthabens sei arbeitgeberseitig nur ein Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Einkünfte zu zahlen, die bei Einzahlung unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze gelegen hätten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Wiesbaden - S 21 KR 422/12, 03.06.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 8 KR 329/16, 16.11.2017

Terminbericht

Auf den Hinweis des Senats, dass auch nach Übertragung eines Wertguthabens auf die DRV Bund die Einzugsstelle darüber entscheidet, wann und in welcher Höhe der frühere Arbeitgeber seinen Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zahlen muss, dass aber die Pflicht des früheren Arbeitgebers zur Tragung von Arbeitgeberanteilen erst zu dem Zeitpunkt entsteht, in dem in der Freistellungsphase die einzelnen Raten des Wertguthabens auszuzahlen sind, haben sich die Beteiligten verglichen.

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