Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 19/18 R

Verhandlungstermin 01.04.2019 12:00 Uhr

Terminvorschau

G. B. ./. 1. BARMER, 2. BARMER Pflegekasse
Die 1953 geborene Klägerin, bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert, erhielt am 1.2.2013 von einem privaten Lebensversicherungsunternehmen aufgrund von zwei im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktlebensversicherungen Kapitalleistungen in Höhe von zusammen 57 678,34 Euro. Die zu 1. beklagte Krankenkasse setzte - auch im Namen der zu 2. beklagten Pflegekasse - für die Zeit ab 1.3.2013 monatliche Beiträge zur GKV in Höhe von 74,50 Euro sowie zur sPV in Höhe von 9,85 Euro fest, wobei sie als Bemessungsgrundlage 1/120 der Gesamtkapitalleistung von 57 678,34 Euro (480,65 Euro) berücksichtigte (Bescheid vom 6.3.2013, Widerspruchsbescheide vom 7.5 und 17.12.2014). Das SG Lüneburg hat die Klage abgewiesen. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 229 Abs 1 Nr 5 SGB V sowie des Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V nehme seit 1.1.2018 riestergeförderte Versicherungen der betrieblichen Altersversorgung von der Beitragspflicht aus. Bei den verbeitragten Direktlebensversicherungen und der "Riesterförderung" handele es sich um im Wesentlichen gleiche Formen der betrieblichen Altersversorgung. Ein deren Ungleichbehandlung rechtfertigender Grund liege nicht vor.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 16 KR 138/14, 20.09.2016
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 4 KR 590/16, 30.08.2018

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Kapitalleistungen aus den Direktversicherungen sind in der GKV und sPV als betriebliche Altersversorgung beitragspflichtig. Wie der Senat bereits in zwei Urteilen am 26.2.2018 (B 12 KR 13/18 R und B12 KR 17/18 R) entschieden hat, ist die Beitragspflicht nicht durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.8.2017 entfallen, das seit 1.1.2018 die betrieblichen "Riesterrenten" von der Beitragspflicht ausnimmt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt insoweit nicht vor. Die Betriebsrentenarten werden im Wesentlichen gleich behandelt, weil sie jeweils nur einmal der vollen Beitragspflicht unterliegen, die "Riesterrenten" in der Ansparphase, die übrigen Betriebsrenten in der Auszahlphase. Soweit die betrieblichen "Riesterrenten" in der Auszahlphase isoliert betrachtet unterschiedlich behandelt werden, ist die Neuregelung als Teil eines arbeits-, steuer- und grundsicherungsrechtlichen Gesamtkonzepts durch das legitime Ziel der Bekämpfung von Altersarmut gerechtfertigt.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK