Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 61/17 R

Verhandlungstermin 03.04.2019 11:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. B. S. ./. KÄV Schleswig-Holstein
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Honoraransprüche des Klägers für die Quartale 3/2008 bis 2/2011 im Umfang von insgesamt 2.796.779,88 Euro. Der als Gynäkologe zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Kläger hatte im Hinblick auf die Neufassung der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Zervix-Zytologie im Jahr 2007 beantragt, ihm (weiterhin) die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung zytologischer Untersuchungen zu erteilen. In dem Antragsformular hatte er als Hauptbetriebsstätte seine Privatanschrift in der L.-Straße und als weitere Hauptbetriebsstätte seinen Praxissitz in der H.-Straße angegeben.

Die Beklagte erteilte dem Kläger die beantragte Genehmigung allein bezogen auf seinen Praxissitz, nicht jedoch für seine Privatanschrift und wies den dagegen gerichteten Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 18.06.2008). Weitere Verhandlungen des Klägers mit der Beklagten über die Erteilung einer Genehmigung für die Räume in der L.-Straße blieben ohne Erfolg. Gleichwohl erteilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 30.06.2008 eine Nebenbetriebsstättennummer für die Abrechnung der in der L.-Straße erbrachten Leistungen. Mit Schreiben der stellvertretenden Vorsitzenden der Beklagten und des stellvertretenden Abrechnungsleiters jeweils vom 3.2.2009 erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass die begehrte Abrechnungsgenehmigung für die Erbringung zytologische Leistungen unter der Privatanschrift (L.-Straße) nicht erteilt werden könne und teilte ihm später auch mit, dass das Schreiben vom 30.6.2008 (Erteilung einer Nebenbetriebsstättennummer für die L.-Straße) "keine Gültigkeit erlangt" habe. Die vom Kläger abgerechneten zytologischen Leistungen vergütete sie in der Folge zunächst vorbehaltlos weiter. Klage, Berufung und Revision des Klägers gegen die Ablehnung der Genehmigung zur Erbringung zytologischer Untersuchungen in Räumen des Privathauses in der L.-Straße blieben ohne Erfolg (Urteil des Senats vom 13.05.2015 - B 6 KA 23/14 R - SozR 4-5520 § 32 Nr. 5).

Bei einer Begehung der Zytologieeinrichtung des Klägers, die sich inzwischen vollständig am Praxissitz in der H.-Straße befand und die keinen Grund zur Beanstandung gab, gab der Kläger im Februar 2012 an, dass er die weiteren Praxisräume Mitte des Jahres 2011 angemietet habe. Daraufhin hörte die Beklagte den Kläger zur sachlich-rechnerischen Richtigstellung der Abrechnungen für die streitbefangenen Quartale (3/2008 bis 2/2011) wegen der Erbringung der zytologischen Untersuchungen in der L.-Straße ohne die erforderliche Genehmigung an und verfügte anschließend eine Richtigstellung in Höhe von 2.796.779,88 Euro. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das LSG hat der Berufung des Klägers teilweise stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit sich die Richtigstellung auf die Quartale 3/2008 bis 1/2009 bezog. In diesem Zeitraum habe der Kläger aufgrund eines äußerst missverständlichen Verwaltungshandelns der Beklagten darauf vertrauen können, dass die Abrechnung der in der L.-Straße erbrachten zytologischen Leistungen trotz fehlender Genehmigung möglich sei. Das gelte aber nicht mehr für die Zeit nach den klarstellenden Schreiben der Beklagten vom 03.02.2009 (Quartale 2/2009 bis 2/2011); insoweit sei die sachlich-rechnerische Richtigstellung nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil des LSG wenden sich sowohl der Kläger wie auch die Beklagte mit ihren Revisionen. Die Beklagte macht geltend, dass die sachlich-rechnerische Richtigstellung auch für die Quartale 3/2008 bis 1/2009 jedenfalls insoweit nicht zu beanstanden sei, als die Zytologien teilweise auch unter Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung in Abwesenheit des Klägers erbracht worden seien. Dagegen macht der Kläger geltend, dass die teilweise Ablehnung der von ihm im Jahr 2007 beantragten Zytologie-Genehmigung gleichzeitig die Entziehung einer bereits zuvor erteilten Genehmigung beinhalte, sodass die eingelegten Rechtsmittel aufschiebende Wirkung entfaltet hätten. Die aufschiebende Wirkung sei ihm von der Beklagten schriftlich bestätigt worden. Zudem habe er in der L.-Straße keine Befundungen mehr durchgeführt, sondern nur noch die Färbung der Präparate. Die Färbung müsse nicht an dem Ort vorgenommen werden, für den die Genehmigung erteilt worden sei. Ferner habe er aufgrund des widersprüchlichen Verwaltungshandelns der Beklagten auf die Rechtmäßigkeit der Honorarabrechnungen auch in den Quartalen 2/2009 bis 2/2011 vertrauen können.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Kiel - S 2 KA 843/13, 24.02.2015
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 4 KA 17/15, 18.07.2017

Terminbericht

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit durch Vergleich erledigt.

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