Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 11/17 R

Verhandlungstermin 04.04.2019 10:45 Uhr

Terminvorschau

Stadt Iserlohn ./. Landschaftsverband Westfalen-Lippe
Das Jugendamt der klagenden Stadt bewilligte dem minderjährigen und wegen einer hochgradigen Hörminderung wesentlich körperlich behinderten Leistungsberechtigten ab 01.07.2009 wegen erheblicher familiärer Konflikte Leistungen der stationären Hilfe zur Erziehung in einer Wohngruppe mit dem Schwerpunkt Hören und Kommunikation. Der Kläger forderte den beklagten überörtlichen Träger der Sozialhilfe auf, die dort angefallenen Kosten zu erstatten und den Leistungsfall zu übernehmen (Antrag vom 14.09.2012). Der Beklagte erstattete die Kosten der Unterbringung nur für die Zeit ab 01.09.2011 und bewilligte ab 01.01.2014 Leistungen der stationären Eingliederungshilfe. Die Erstattung der übrigen Kosten lehnte er unter Hinweis auf die Ausschlussfrist von 12 Monaten ab (§ 111 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz <SGB X>). Die Klage auf Kostenerstattung für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2010 hat in Höhe von 108 473,72 Euro Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben ausgeführt, die Ausschlussfrist sei nicht abgelaufen, weil sie erst nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht sei, beginne. Für den Begriff der Leistung sei maßgeblich auf das Recht des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers abzustellen, nach dem sich die Leistungen der Heimerziehung als einheitliche Leistung darstelle.

Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, für den Beginn der Ausschlussfrist sei auf das im Sozialhilferecht maßgebliche Monatsprinzip abzustellen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 41 SO 530/14, 16.06.2016
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 SO 269/15, 12.06.2017

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Beklagten, die sich nach dem Abschluss eines Teilvergleichs nur noch auf Erstattung der Kosten für Juli 2009 richtete, zurückgewiesen. Der Klägerin als erstangegangenem, aber nur nachrangig verpflichtetem Träger der Rehabilitation steht ein Erstattungsanspruch aus § 104 SGB X iVm § 14 SGB IX gegen den Beklagten als "eigentlich" zuständigem Träger zu. Einem Erstattungsanspruch steht § 111 SGB X hier nicht entgegen. Der Anspruch auf Erstattung ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Für den Begriff der Leistung ist im Anwendungsbereich des § 14 SGB IX zwar auf die Regelungen des "eigentlich" verpflichtet gewesenen Sozialhilfeträgers und damit auf das SGB XII zurückzugreifen. Insoweit ist aber für die Bestimmung des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, nicht auf Zeitabschnitte, sondern auf den Leistungsfall abzustellen, weil es sich bei einer kontinuierlichen Betreuung in der Wohngruppe ohne qualitative Veränderungen um eine einheitliche Eingliederungshilfeleistung handelt.

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