Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 12/17 R

Verhandlungstermin 04.04.2019 12:15 Uhr

Terminvorschau

P.-S.S. ./. Stadt Leipzig, beigeladen: Jobcenter Leipzig
Die Klägerin ist wesentlich körperlich behindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Sie lebt in einer behindertengerecht ausgestatteten Wohnung außerhalb des Elternhauses. Für die Dauer eines Hochschulstudiums erhielt sie Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), die ua anteilige Unterkunftskosten in Höhe von 224 Euro umfassten. Ihren Antrag auf zuschussweise Übernahme der Differenz zu den tatsächlichen Unterkunftskosten lehnte (zunächst das beigeladene Jobcenter und für Folgezeiträume) der beklagte Sozialhilfeträger ab. Die Klage auf zuschussweise Leistung ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, die Klägerin sei als erwerbsfähige Studierende von laufenden Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) ausgeschlossen. Ihr stehe aufgrund ihrer BAföG-Förderung nur ein Anspruch auf darlehensweise Leistungen bei Vorliegen eines Härtefalls nach § 27 Abs 4 SGB II aF zu. Die Unterkunftskosten könne sie auch nicht als Leistung der Eingliederungshilfe erhalten, weil die Übernahme laufender Unterkunftskosten nicht zu den von § 55 Abs 2 Nr 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) aF erfassten Hilfen zur Erhaltung einer Wohnung zähle.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Leipzig - S 5 SO 40/15, 19.08.2015
Sächsisches Landessozialgericht - L 8 SO 111/15, 08.12.2016

Terminbericht

Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen, weil ein von Amts wegen zu beachtender Verfahrensfehler vorliegt. Es hätte die Bundesagentur für Arbeit (BA) nach § 75 Abs 2 1. Alt SGG als erstangegangener Rehabilitationsträger iS des § 14 SGB IX zum Verfahren notwendig beigeladen werden müssen. Der ursprüngliche beim beigeladenen Jobcenter gestellte Antrag auf "ergänzendes Wohngeld" ist angesichts des behinderungsbedingt höheren Wohnkostenbedarfs gestellt worden und damit jedenfalls auch auf Leistungen der Eingliederungshilfe gerichtet und der BA wegen dem durch § 6a SGB IX begründeten funktionalen Zusammenhang in Rehabilitationsangelegenheiten mit dem Jobcenter zuzurechnen. In der Sache kommt die zuschussweise Übernahme anteiliger Wohnkosten für die von laufenden existenzsichernden Sozialleistungen ausgeschlossene Klägerin als Leistung der Eingliederungshilfe (Leistung zur sozialen Teilhabe) in Betracht, soweit Kosten betroffen sind, die behinderungsbedingt über den abstrakt angemessenen Wohnkosten liegen, wozu Feststellungen des LSG aber fehlen.

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