Verhandlung B 1 KR 3/18 R
Verhandlungstermin
09.04.2019 11:55 Uhr
Terminvorschau
pronova BKK ./. Werner Wicker Klinik Orthopädisches Schwerpunktklinikum Werner Wicker GmbH & Co. KG
Die beklagte Krankenhausträgerin behandelte die bei der klagenden KK Versicherte vollstationär vom 6. bis 20.11.2008. Sie kodierte ua die erlösrelevanten Nebendiagnosen ICD-10-GM F01.1 (Multiinfarkt-Demenz) und N30.0 (Akute Zystitis) und berechnete hierfür ausgehend von der Fallpauschale DRG B02D 12 457,19 Euro. Die Klägerin bezahlte den Betrag, machte aber später erfolglos Erstattung von 4655,11 Euro geltend. Die Beklagte habe die Nebendiagnosen nicht kodieren dürfen. Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen. Zwar habe die Beklagte die Nebendiagnose F01.1 zu Unrecht kodiert. Sie habe jedoch zur Nebendiagnose N30.0 die zur DRG B02D führenden Nebendiagnosen B95.2! und U80.4! kodieren dürfen. Mit ihrer dagegen gerichteten Berufung hat die Klägerin zunächst ihr Rückzahlungsbegehren weiterverfolgt. Während des Berufungsverfahrens hat sie stattdessen beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche materiellen Schäden, welche ihr durch und im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren entstanden sind oder noch entstehen werden, zu erstatten. Das LSG hat den Feststellungsantrag als unzulässig verworfen und die Kosten beider Instanzen der Klägerin auferlegt: Weder habe die Beklagte in die Klageänderung eingewilligt, noch sei diese sachdienlich. Für die geänderte Klage bestehe kein Feststellungsinteresse. Das LSG habe ohnehin über die Tragung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens auch unter Einbeziehung eines möglichen Verschuldens (§ 155 Abs 4 VwGO) zu entscheiden. Im Rahmen der Kostenentscheidung verneinte das LSG, dass die Beklagte schuldhaft zum Rechtsstreit beigetragen habe.
Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 99, § 55 SGG sowie § 69 Abs 1 SGB V iVm §§ 280 Abs 1, 278 Abs 1, 242 BGB. Sie habe ein Interesse an der Feststellung, dass die Beklagte zur Kostenerstattung materiell-rechtlich verpflichtet sei. Dieser Anspruch sei nicht auf den Umfang des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs begrenzt.
Die Beklagte hat im Revisionsverfahren ein Anerkenntnis erklärt. Die Klägerin hat das Anerkenntnis nicht angenommen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 12 KR 250/12, 26.11.2014
Hessisches Landessozialgericht - L 8 KR 400/14, 26.01.2017
Terminbericht
Der Senat ist durch das Anerkenntnis der Beklagten nicht an einer Entscheidung durch begründetes Sachurteil gehindert. Denn die Klägerin hat kein Anerkenntnisurteil beantragt. Der Senat hat auf Antrag der Klägerin festgestellt, dass sich der Rechtsstreit betreffend die Krankenhausvergütung dadurch erledigt hat, dass die Beklagte sich den Inhalt der ergänzenden Stellungnahme des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Kodierbarkeit der Nebendiagnosen B95.2! und U80.4! zu eigen gemacht hat. Letztere führen ebenso wie die Nebendiagnose F01.1 zu der Fallpauschale BO2D. Dadurch wurde erstmals eine korrekte und damit die Fälligkeit der Krankenhausvergütung auslösende Rechnung für den streitigen Behandlungsfall erstellt. Dass die Voraussetzungen der Nebendiagnose F01.1 gegeben waren, hat das LSG - für den Senat bindend - nicht festgestellt. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz das Verfahren für erledigt erklärt und - nachdem die Beklagte dem entgegengetreten ist - die Feststellung der Erledigung begehrt.