Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 5/18 R

Verhandlungstermin 09.04.2019 12:30 Uhr

Terminvorschau

AOK Baden-Württemberg ./. Universitätsklinikum Düsseldorf
Das beklagte Universitätsklinikum behandelte in den Jahren 2008 bis 2011 bei der klagenden KK Versicherte mit Zytostatika, die die klinikumseigene Apotheke individuell für diese Versicherten herstellte und zur deren ambulante Behandlung im Krankenhaus abgab. Als Berechnungsgrundlage dienten zwei Arzneimittelpreisvereinbarungen (AMPV 2005 und AMPV 2011). Diese sahen für die Preisberechnung ergänzend zu den ausgewiesenen Vergütungsbestandteilen die Berücksichtigung der Umsatzsteuer (USt) vor. Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Rückzahlung des vom Beklagten als USt abgeführten Betrags von 26 990,72 Euro für die Jahre 2008 bis 2011 nebst Zinsen, weil die vom Beklagten erbrachten Zytostatika-Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig seien. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin aus den im Fall 6 wiedergegebenen Gründen zurückgewiesen.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von §§ 133, 157 BGB iVm § 69 Abs 1 S 3 SGB V, von Art 20 Abs 3 GG sowie von § 4 Nr 14 Buchst b UStG. Das LSG habe bundesrechtliche Grundsätze bei der Auslegung der AMPV verletzt, gegen das rechtsstaatliche Willkürverbot verstoßen und § 4 Nr 14 Buchst b UStG missachtet.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Stuttgart - S 9 KR 7250/14, 19.04.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 1723/17, 16.01.2018

Terminbericht

Die Beteiligten haben zur vollständigen Erledigung des Rechtsstreits einen Vergleich geschlossen.

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