Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 17/18 R

Verhandlungstermin 09.04.2019 11:15 Uhr

Terminvorschau

Kommunalunternehmen "Krankenhäuser des Landkreises Amberg-Sulzbach" ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung nahm das von der klagenden Krankenhausträgerin betriebene Plankrankenhaus ab 1974 ua mit der Fachrichtung Chirurgie in den Krankenhausplan des Freistaates Bayern auf. Die Klägerin versorgte die bei der beklagten KK Versicherten vom 17.5. bis 1.6.2011 und vom 27.9. bis 12.10.2011 stationär mit Knie-Totalendoprothesen (Knie-TEP). Die Beklagte beglich die Rechnungen zunächst, forderte aber später die Zahlbeträge einschließlich Zuzahlungen zurück und kürzte in dieser Höhe unstreitige Rechnungen der Klägerin für die Behandlung anderer Versicherter: Die Versorgung der Versicherten sei als orthopädische Behandlungsmaßnahme nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst. Das SG hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 14 889,07 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Versorgungsauftrag der Klägerin für die Fachrichtung Chirurgie erfasse die Implantation von Knie-TEP bei Gonarthrosen. Für die Auslegung der der Planung zugrunde liegenden Gebiete sei auch ohne ausdrückliche Verweisung auf die Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns in der im Zeitpunkt der Vornahme des Eingriffs gültigen Fassung zurückzugreifen. Diese umfasse in dem Gebiet der Chirurgie auch Orthopädie und Unfallchirurgie.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 39, § 108, § 109 SGB V und § 8 Abs 1 S 4 Nr 1 KHEntgG.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Regensburg - S 5 KR 425/16, 01.12.2016
Bayerisches Landessozialgericht - L 4 KR 138/17, 19.12.2017

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der beklagten KK zurückgewiesen. Es verstößt nicht gegen revisibles Recht, dass das LSG die bei den Versicherten durchgeführten Operationen als vom Versorgungsauftrag des Plankrankenhauses der Klägerin umfasst angesehen hat. Der Anspruch der Klägerin auf Vergütung von Krankenhausbehandlung anderer Versicherter in Höhe von 14 889,07 Euro erlosch nicht dadurch, dass die Beklagte insoweit wegen vermeintlicher Überzahlung der Vergütung für die Behandlung der Versicherten aufrechnete. Die Klägerin, die ua mit der Fachrichtung "Chirurgie" im Landeskrankenhausplan aufgenommen ist, durfte die Knie-TEP erbringen. Die der Planung zugrunde liegenden Fachrichtungen orientieren sich auch ohne ausdrückliche Verweisung an der WBO für die Ärzte Bayerns in der jeweils im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Fassung, wie das LSG entschieden hat. Die danach maßgebliche WBO fasst unter dem Gebiet "Chirurgie" ua die Fachgebiete Orthopädie und Unfallchirurgie zusammen.

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