Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 30/17 R

Verhandlungstermin 07.05.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

Ohne mündliche Verhandlung

M. C. ./. BG Verkehr
Ebenso wie in dem Verfahren B 2 U 27/17 R geht es hier um die Frage, ob ein Anspruch auf Halbwaisenrente auch für eine Zweitausbildung bestehen kann.

Die Klägerin ist Halbwaise. Ihr Vater verstarb bei einem Arbeitsunfall. Die Klägerin erlangte nach erfolgreichem Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2013 die allgemeine Hochschulreife. Vom 1.10.2013 bis 30.9.2016 absolvierte sie eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Physiotherapeutin. Die Beklagte bewilligte der Klägerin Halbwaisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus für die Dauer der Berufsausbildung als Physiotherapeutin bis spätestens 30.9.2016. Am 17.9.2016 beantragte die Klägerin die Weiterzahlung der Waisenrente wegen der beabsichtigten Aufnahme eines Universitätsstudiums. Sie studierte ab 1.10.2016 an einer Universität die Hauptfächer Französisch, Geografie und Erziehungswissenschaften für das Lehramt an Realschulen. Die Beklagte lehnte die Weitergewährung der Waisenrente über den 30.9.2016 hinaus ab, weil diese in Anlehnung an das zivilrechtliche Unterhaltsrecht nur bis zu dem Abschluss der ersten Berufsausbildung gezahlt werde, mit der die Waise auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig werden könne. Einen solchen Abschluss habe die Klägerin als staatlich anerkannte Physiotherapeutin erlangt. Das SG hat die ablehnenden Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin Waisenrente über den 30.9.2016 hinaus zu gewähren. Die Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg.

Mit der Revision rügt die Beklagte die Verletzung des § 67 Abs 3 S 1 Nr 2a SGB VII (siehe auch das Verfahren zu Nr 2).

Vorinstanzen:
Sozialgericht Heilbronn - S 7 U 259/17, 26.04.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 6 U 2014/17, 05.20.2017

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