Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 11/18 R

Verhandlungstermin 07.05.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

P. GmbH Bauunternehmung ./. Bundesagentur für Arbeit
Im Streit ist die Gewährung von höherem Saison-Kug für Arbeitnehmer der Klägerin und entsprechende ergänzende Leistungen. Die Klägerin ist ein im Inland ansässiges Bauunternehmen, das auf Baustellen von Auftragnehmern Arbeiten in Lohnarbeit ausführt. Im Februar 2012 ließ die Klägerin Schalungs-, Beton- und Rohbauarbeiten auf einer jeweils in Deutschland und Luxemburg und fünf in Österreich gelegenen Baustellen ausführen, im März 2012 auf jeweils einer Baustelle in Deutschland und Luxemburg. Auf entsprechende Anträge der Klägerin bewilligte die Beklagte für Februar 2012 und für März 2012 Saison-Kug sowie Mehraufwands-Wintergeld und erstattete Sozialversicherungsbeiträge wegen Arbeitsausfalls bei den im Inland eingesetzten Arbeitnehmern. Die weitergehenden Anträge auf entsprechende Leistungen für die auf Auslandsbaustellen beschäftigten Arbeitnehmer lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, Arbeitsausfälle auf Auslandsbaustellen könnten aufgrund des Territorialitätsprinzips keine Ansprüche auf Saison-Kug und ergänzende Leistungen begründen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Die durch die Winterbauförderung bezweckte Förderung ganzjähriger Beschäftigung im Bereich der Bauwirtschaft ziele auf den inländischen Arbeitsmarkt und stelle ein geschlossenes, miteinander verzahntes System dar. Auch die Gewährung von Saison-Kug könne nur erfolgen, wenn die übrigen Instrumente der Winterbauförderung zum Tragen kämen, was aber, wie das BSG für die ergänzenden Leistungen bereits entschieden habe, im Hinblick auf Auslandsbaustellen nicht der Fall sei.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung der Vorlagepflicht zum EuGH und die Verletzung von §§ 175, 175a SGB III aF, die den geltenden §§ 101, 102 SGB III entsprechen. Eine Förderung der Baubranche erfolge auch durch die Einbeziehung auf ausländischen Baustellen tätigen Arbeitnehmern im Falle der Annahme von Aufträgen aus dem Ausland. Es erschließe sich nicht, weshalb der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer anders als der im Inland verbleibende Arbeitnehmer keinen Anspruch habe, selbst wenn beide den gleichen Witterungsverhältnissen unterworfen seien und Zahlungen an die Arbeitslosenversicherung entrichteten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 9 AL 156/12, 08.04.2014
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 AL 30/14, 28.06.2018

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Dem Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld steht entgegen, dass dieses nicht für Arbeitsausfall zu erbringen ist, der im Ausland eingetreten ist. Eine Beschränkung der Gewährung von Saison-Kurzarbeitergeld auf im Inland eingetretenen Arbeitsausfall ergibt sich aus einer Auslegung des § 175 SGB III aF nach seiner Entstehungsgeschichte unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung und der systematischen Zusammenhänge. An seiner zu den Vorläufervorschriften vertretenen Auffassung hält der Senat für die ab dem 1.4.2006 geltende Neuregelung fest. Auch wenn damit eine Verbreiterung des Förderansatzes durch die Integration der Winterbauförderung in das System des Kurzarbeitergeldes verbunden ist, ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetzgeber von der bisherigen, auf das Inland beschränkten Förderung abrücken wollte. Der Senat hatte dementsprechend bereits für das Mehraufwands-Wintergeld als Teil der ergänzenden Leistungen nach § 175a SGB III entschieden (Urteil vom 17.3.2016 - B 11 AL 3/15 R), dass dieses nur für inlandsbezogene Sachverhalte zu erbringen ist, was auch für das mit den ergänzenden Leistungen verzahnte Saison-Kurzarbeitergeld gelten muss. Diesem Ergebnis steht nationales Verfassungsrecht und das europäische Gemeinschaftsrecht nicht entgegen.

Danach sind auch die in Prozessstandschaft verfolgten Ansprüche der Arbeitnehmer auf Wintergeld als Mehraufwands-Wintergeld ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Anspruch der Klägerin auf Erstattung der von ihr allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung.

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