Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 6/17 R

Verhandlungstermin 29.05.2019 13:15 Uhr

Terminvorschau

C.v.L. ./. Landeshauptstadt Kiel
Die Klägerin bezieht neben einer Altersrente eine schweizerische Altersrente der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV) und ergänzend Leistungen der Grundsicherung von der Beklagten. Vor Neubewilligung dieser Leistungen für den Bewilligungsabschnitt ab dem 1.3.2008 legte die Klägerin einen aktuellen Rentenbescheid von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund und Kontoauszüge für die Zeit bis 9.1.2008, aber keinen aktuellen Rentenbescheid der AHV-IV vor. Am 14.8.2008 ging bei der Beklagten über die DRV Bund der aktuelle Bescheid der AHV-IV ein. Die Beklagte bewilligte Leistungen nur für März und April 2008 unter anderem unter Berücksichtigung eines Einkommens aus einer "sonstigen Rente" in der sich aus dem Kontoauszug ergebenden Höhe, versagte aber nach erneuter Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen über die schweizerische Rente und weiterer Kontoauszüge für die Zeit ab Mai 2008 Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (bestandskräftiger Bescheid vom 25.8.2008). Einen Antrag auf Überprüfung dieser Versagungsentscheidung lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin beantragte im Klageverfahren, die Beklagte zur Aufhebung des Versagungsbescheids zu verpflichten und sie zu verurteilen, Leistungen ab Mai 2008 zu erbringen, weil alle für die Leistungsbewilligung erforderlichen Unterlagen vorlägen. Das SG hat den Überprüfungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Versagungsbescheid vom 25.8.2008 aufzuheben. Die Leistungsklage hat es als unzulässig abgewiesen. Während des von der Klägerin geführten Berufungsverfahrens hob die Beklagte den Versagungsbescheid auf und lehnte die Leistung danach ab. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen, weil die Leistungsklage auch nach Erlass des Ablehnungsbescheids unzulässig sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision und macht geltend, das LSG habe in der Sache entscheiden müssen.

Vorinstanz:
Sozialgericht Kiel - S 26 SO 50/10, 24.07.2012
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 58/12, 11.11.2015

Terminbericht

Der Anspruch ist dem Grunde nach anerkannt worden.

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