Verhandlung B 8 SO 16/18 R
Verhandlungstermin
29.05.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
N. N. ./. Wetteraukreis, beigeladen: Landeswohlfahrtsverband Hessen
Die Klägerin ist auf einen Rollstuhl angewiesen. Seit Mai 2004 besitzt sie einen behindertengerecht umgebauten Kleinwagen, für dessen Anschaffung und Unterhaltung sie nach einem verwaltungsgerichtlichen Urteil Leistungen vom Beigeladenen erhielt; seit einer Änderung der Zuständigkeit nach Landesrecht erhält sie die Leistungen zur Unterhaltung des Kraftfahrzeugs (Kfz) vom Beklagten, der ihren Antrag auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung und den behindertengerechten Umbau eines neuen, größeren Fahrzeugs ablehnte. Die Klage ist ohne Erfolg geblieben. Die Berufung mit dem Ziel, den Beklagten zur Kostenübernahme zu verurteilen, hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin wegen Art und Schwere ihrer Behinderung auf die Nutzung eines noch zu beschaffenden Kfz (Kleinbus) angewiesen sei, hat wegen einer vom LSG angenommenen Unbestimmtheit des Hauptantrags nur im Hilfsantrag Erfolg gehabt. Die Klägerin sei zur Förderung des Umgangs und der Begegnung mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung auf ein Kfz angewiesen.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte, dass das Eingliederungsziel im Sinne einer uneingeschränkten Mobilität der Klägerin zur Begegnung und zum Umgang mit anderen Menschen zu weit gefasst sei.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Frankfurt am Main - S 20 SO 67/09, 24.08.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 4 SO 214/16, 09.05.2018
Terminbericht
Die Beteiligten haben sich verglichen.