Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 20/18 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
S. ./. BARMER
Der 1959 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger leidet an einer Tetraspastik und ist mit einem Elektrorollstuhl versorgt. Zur Sicherung der Mobilität im Nahbereich wurde ihm ein elektrisch betriebenes Rollstuhlzuggerät (ein sog Rollstuhlbike) ärztlich verordnet. Er beantragte bei der Beklagten eine entsprechende Versorgung und bot seinen Elektrorollstuhl zum Austausch an.

Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme ab, weil der Kläger mit dem vorhandenen Elektrorollstuhl wirtschaftlich am besten versorgt sei und das beantragte Rollstuhlbike das Maß des Notwendigen übersteige. Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte aufgrund eingetretener gesetzlicher Genehmigungsfiktion antragsgemäß zur Leistung verurteilt. Dem hat sich das LSG angeschlossen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Insbesondere gehöre das Rollstuhlzuggerät als Hilfsmittel nicht zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, für die die Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs 3a SGB V nicht anwendbar sei. Nach der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG habe die Beklagte die fingierte Genehmigung nicht wirksam zurücknehmen können.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§§ 13 Abs 3a S 9, 33 Abs 1 S 1 SGB V). Unter Hinweis auf die Senatsentscheidungen vom 15.3.2018 (vgl nur B 3 KR 18/17 R- BSG SozR 4 2500 § 13 Nr 41, für BSGE vorgesehen) ist sie der Auffassung, das begehrte Hilfsmittel sei als Leistung zur medizinischen Rehabilitation vom Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB V ausgeschlossen. Ein Anspruch des Klägers aus § 33 Abs 1 S 1 Var 3 SGB V sei im Hinblick auf die vorhandene Versorgung mit einem Elektrorollstuhl nicht notwendig, da auch die vom Kläger gewünschte (Um-)Versorgung mit einem elektrischen Rollstuhlzuggerät medizinisch nicht notwendig sei.

Sozialgericht Bremen - S 8 KR 259/15, 03.03.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 16 KR 154/17, 25.01.2018

Terminbericht

Die Beteiligten haben auf Vorschlag des Senats einen Vergleich zur Beendigung des Rechtsstreits geschlossen.

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