Verhandlung B 12 KR 10/18 R
Verhandlungstermin
04.06.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.
C. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und wurde auf Grundlage von zwischen den Beteiligten getroffenen "Honorararztverträgen" zu in diesen konkret festgelegten Zeiten (insgesamt sechs jeweils mehrtägige Zeiträume zwischen Dezember 2012 und Ende Mai 2013) in der Anästhesieabteilung des beigeladenen Klinikums tätig.
Im Dezember 2012 stellte die beigeladene Klinik bei der Beklagten einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status des Klägers. Im Rahmen der Anhörung durch die beklagte DRV Bund erklärte der Kläger seine Zustimmung zu einem späteren Beginn der Versicherungspflicht. Mit Bescheiden aus September 2013 stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Klägers bei der Beigeladenen zu 1) in allen vertraglich vereinbarten Zeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei. Es bestehe Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung, die mit Bekanntgabe des Bescheides beginne. Im Klageverfahren vor dem SG hat die Beklagte nach Erlass eines Bescheides über die Befreiung des Klägers von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der beigeladenen Klinik ein Teilanerkenntnis abgegeben, das der Kläger angenommen hat. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung zurückgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Die vom LSG durchgeführte Gesamtabwägung der Kriterien für und gegen eine abhängige Beschäftigung sei fehlerhaft.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Darmstadt - S 8 KR 54/14, 16.11.2015
Hessisches Landessozialgericht - L 1 KR 394/15, 10.08.2017
Terminbericht
Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen.