Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 14/18 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.

Dr. M. B. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Klägerin ist 1948 geboren, hat ihren Wohnsitz in Griechenland und bezieht seit Juli 2011 eine Altersrente aus der griechischen Rentenversicherung. Sie ist Fachärztin für Anästhesie und war - vermittelt durch eine Agentur - vom 3.8.2009 bis 21.10.2012 immer wieder für einige Tage und Wochen für das beigeladene Krankenhaus im Tag- und Bereitschaftsdienst tätig. Als Honorar waren 80 Euro pro Stunde, 72 Euro pro Stunde Bereitschaftsdienst vereinbart. Die Abrechnung der Stunden erfolgte durch die Vermittlungsagentur auf der Grundlage von durch die Klägerin selbst und einen Vertreter der Abteilung für Anästhesie des beigeladenen Krankenhauses unterschriebenen Stundennachweisen. Auf den Statusfeststellungsantrag des beigeladenen Krankenhauses vom Januar 2012 für Zeiten zwischen Oktober 2011 und Mai 2012 stellte die Beklagte Versicherungspflicht wegen einer im August 2009 begonnenen Beschäftigung bei dem beigeladenen Krankenhaus nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 76 KR 1748/13, 15.09.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 1 KR 441/15, 18.01.2018

Terminbericht

Die Beteiligten haben vergleichsweise den streitigen Zeitraum begrenzt. Hinsichtlich des verbliebenen Streitgegenstands war die Revision der klagenden Ärztin im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung erfolgreich. Das LSG ist bei seiner Statusbeurteilung zwar vom zutreffenden Maßstab zur Statusbeurteilung ausgegangen, hat aber noch Feststellungen zur Eingliederung in die Organisationsabläufe des beigeladenen Klinikums und zu den Vertragsbeziehungen der klagenden Ärztin und des beigeladenen Klinikums mit der Vermittlungsagentur zu treffen.

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