Verhandlung B 12 R 2/18 R
Verhandlungstermin
04.06.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.
V. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Klägerin ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die unter anderem eine Geriatrische Rehabilitationsklinik betreibt. Der Beigeladene, ein Facharzt für Allgemeinmedizin, war ab Januar 2013 auf Grundlage eines "Honorarvertrages über freie Mitarbeit" gegen einen Stundenlohn von 25 Euro wiederholt in dieser Klinik im Bereitschaftsdienst tätig. Daneben war er abhängig in Vollzeit in einer niedergelassenen Praxis beschäftigt.
Im Dezember 2013 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status bezüglich seiner Tätigkeit bei der Klägerin. Nach den übersandten monatlichen Rechnungen für das Jahr 2013 übte er die Tätigkeit in manchen Monaten gar nicht, maximal jedoch an ein bis zwei Wochenenden aus. Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen im April 2014 jeweils fest, dass der Beigeladene seine Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. In dem Beschäftigungsverhältnis bestehe Versicherungsfreiheit in der GKV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung und keine Versicherungspflicht in der sPV wegen Geringfügigkeit.
Vor dem SG hatte die Klage Erfolg. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Es hat sich dabei im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Indizien unter anderem darauf gestützt, dass dem Beigeladenen ein Letztentscheidungsrecht während des Bereitschaftsdienstes zugestanden und ein im Bedarfsfalle zu verständigender Hintergrunddienst nur beratende Funktion gehabt habe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Der Beigeladene habe über keinen Gestaltungsspielraum verfügt, der über denjenigen der angestellten Ärzte hinausgehe, und sei im Rahmen eines arbeitsteiligen und wechselseitigen Zusammenwirkens mit weiteren Mitarbeitern tätig geworden sowie auf die sachliche und personelle Infrastruktur der Klinik angewiesen gewesen. Mit seiner Annahme, dass das Letztentscheidungsrecht während des Bereitschaftsdienstes beim Beigeladenen liege, habe das LSG zudem die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten und den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Trier - S 7 R 234/14, 07.05.2015
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 6 R 255/15, 12.12.2017
Terminbericht
Der Senat hat die vorinstanzlichen Urteile aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der beigeladene Arzt ist abhängig beschäftigt. Auch wenn seine ausschließlich im Wochenend-Bereitschaftsdienst in einer geriatrischen Rehabilitationsklinik verrichtete Tätigkeit in Inhalt und Umfang nicht mit derjenigen eines fest angestellten Krankenhausarztes vergleichbar ist, unterlag er aufgrund der Tatsachenfeststellungen des LSG in prägender Weise der Organisations- und Weisungsstruktur der Rehabilitationsklinik. Die ärztlichen Leistungen wurden vollständig fremdbestimmt im organisatorischen Betriebsablauf der Klinik erbracht. Ungeachtet seines Letztentscheidungsrechts in medizinischen Fragen war der beigeladene Arzt in die von der Rehabilitationsklinik bereitgestellte Infrastruktur organisatorisch, personell und sachlich vollständig eingebunden. Da er ausschließlich im Bereitschaftsdienst an Wochenenden tätig war, ist es für die Statusabgrenzung unerheblich, dass er nicht mit der kontinuierlichen Patientenversorgung im Tagdienst befasst war.