Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 5/19 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.

U. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Klägerin ist Fachärztin für Innere Medizin. Auf Vermittlung einer Online-Agentur schlossen sie und die Beigeladene zu 1), ein Krankenhaus, im September 2012 eine "freie Vereinbarung/Vertrag", aufgrund derer die Klägerin am 5.10.2012, vom 9.10.2012 bis 12.10.2012 und vom 16.10.2012 bis 19.10.2012 Bereitschaftsdienste leistete, die mit einem Stundenhonorar von 63 Euro bei freier Kost und Wohnung vergütet wurden.

Im Oktober 2012 beantragten die Klägerin und die Beigeladene zu 1) bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin. Nach Anhörung stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin ihre Tätigkeit als Vertretungsärztin für Innere Medizin bei der Beigeladenen zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe. Den von der Klägerin im März 2013 eingelegten Widerspruch behandelte die Beklagte als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X. Sie entschied, dass ihr keine neuen inhaltlichen Erkenntnisse vorlägen und der Ausgangsbescheid nicht zu beanstanden sei. Die Klägerin sei in ihrer Tätigkeit versicherungspflichtig in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung. Eine Versicherungspflicht in der GKV und sPV bestehe wegen hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit nicht.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision eine Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Landshut - S 1 R 5088/13, 24.11.2016
Bayerisches Landessozialgericht L 7 R 5059/17, 22.03.2018

Terminbericht

Die Revision der klagenden Ärztin hat keinen Erfolg gehabt. Sie hat im Wege des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X keinen Anspruch auf Rücknahme des die Versicherungspflicht wegen Beschäftigung feststellenden Verwaltungsakts. Die klagende Ärztin war nicht zeitlich frei, sondern musste ihre Tätigkeit "in Vertretung" einer bei dem beigeladenen Krankenhaus abhängig beschäftigten Ärztin ausüben. Auch war sie an die Dauer der Bereitschaftsdienste von regelmäßig 16.30 Uhr bis 8.00 Uhr des Folgetages gebunden. Zudem war sie während ihrer Dienste in den Betrieb des Krankenhauses eingebunden. Dabei war sie insbesondere verpflichtet, mit der leitenden Ärztin zusammenzuarbeiten. Da die klagende Ärztin ausschließlich im Bereitschaftsdienst eingesetzt wurde, ist es für die Statuszuordnung unerheblich, dass sie nicht mit der kontinuierlichen Patientenversorgung im Tagdienst befasst war.

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