Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 10/18 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.

C.-D.-Klinik GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die klagende GmbH ist die Trägerin einer privaten Klinik für Psychotherapie, die Privatpatienten und auf entsprechende Einzelgenehmigung bis zu 40 % ihrer Patienten zu Lasten der GKV behandelt. Die Konzession wurde mit der Auflage erteilt, dass die ausreichende medizinische Betreuung durch eine ständige ärztliche Rufbereitschaft eines Arztes für Psychiatrie sicherzustellen ist. Im Tagdienst wirken zwei Ärzte mit rund 30 Psychologen und psychologischen Psychotherapeuten zusammen.

Die klagende Klinik und der beigeladene Arzt schlossen einen Vertrag über die freie Mitarbeit als Bereitschaftsarzt. Auf dieser Grundlage übernahm der beigeladene Arzt ab März 2010 in der klagenden Klinik tageweise Bereitschaftsdienste in der Nacht und am Wochenende. Die einzelnen Dienste wurden zwischen den Beteiligten im Voraus vereinbart und in den Dienstplan eingetragen. Es wurden monatliche Gesamthonorare zwischen rund 380 Euro und rund 1600 Euro gezahlt.

Auf den Statusfeststellungsantrag des beigeladenen Arztes stellte die beklagte DRV Bund Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bis 31.10.2013 (Erreichen der Regelaltersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente) fest.

Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Münster - S 14 R 533/11, 18.12.2012
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 86/13, 15.03.2017

Terminbericht

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Es überwiegen auch hier die Indizien für eine Beschäftigung. Der beigeladene Arzt war in die Organisation der von der klagenden GmbH betriebenen Privatklinik eingegliedert. Er war während seiner Bereitschaftsdienste zentraler Ansprechpartner der Patienten, gegenüber dem sonstigen Personal weisungsbefugt und übte das der ärztlichen Direktorin zustehende Hausrecht aus. Zudem unterlag er den Weisungen der diensthabenden Psychologen und Psychiater. Auch hatte er die Vorgaben des im Tagdienst eingesetzten Stammpersonals umzusetzen. Die Privatklinik hat zwar keinen Versorgungsauftrag nach dem SGB V zu erfüllen, unterliegt aber im Rahmen des § 30 Abs 1 Nr 1a GewO und ihrer Konzession regulatorischen Vorgaben.

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