Verhandlung B 12 R 12/18 R
Verhandlungstermin
04.06.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.
Städtisches Klinikum W. gGmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die klagende gGmbH ist Trägerin eines Krankenhauses, der Beigeladene zu 1) ist Facharzt für Radiologie. Er wurde auf der Grundlage von zwei Verträgen - auf Vermittlung einer auf Ärzte spezialisierten Agentur und unter Verwendung eines von dieser zur Verfügung gestellten Formulars - in der Zeit vom 19.7.2010 bis 31.10.2010 für das klagende Krankenhaus als so bezeichneter "Vertretungsarzt" im Tag-, Bereitschafts- und Rufdienst tätig. Es war eine Abrechnung über die Vermittlungsagentur vereinbart. Auf der Basis eines Stundenlohns von 100 Euro im Tagdienst und Prozentsätzen davon im Bereitschafts-, Rufbereitschafts- und Wochenenddienst zahlte das klagende Krankenhaus für den beigeladenen Arzt im genannten Zeitraum ein Honorar von rund 112 000 Euro und eine Vermittlungsprovision von 9 000 Euro. Dabei überstiegen die abgerechneten Stunden für Bereitschaftsdienste diejenigen für Tagdienste teilweise um mehr als das Doppelte. Die Vermittlungsagentur hatte einen Gruppenvertrag Haftpflicht für die durch sie vermittelten Ärzte abgeschlossen, von der der Beigeladene zu 1) erfasst war.
Im Juni 2011 stellten die Klägerin und der Beigeladene zu 1) bei der beklagten DRV Bund einen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Nach Anhörung stellte die Beklagte unter anderem fest, dass der Arzt im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Es bestehe Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung.
Die dagegen gerichtete Klage hatte vor dem SG Erfolg. Das LSG hat das Urteil des SG auf die Berufung der Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat unter anderem als maßgeblich angesehen, dass der beigeladene Radiologe kein Nutzungsentgelt für die benutzten Gerätschaften des Krankenhauses der Klägerin gezahlt habe.
Mit ihrer Revision rügen der Beigeladene zu 1) und die Klägerin einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV und eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Braunschweig - S 64 KR 430/12, 25.07.2014
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 1 R 511/14, 26.10.2017
Terminbericht
Die Klägerin hat ihre Revision zurückgenommen. Die Revision des beigeladenen Arztes ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung erfolgreich gewesen. Zwar hat das LSG seiner Beurteilung den richtigen Maßstab zur Statusabgrenzung zugrunde gelegt und dabei die kostenlose Nutzung der Infrastruktur des Krankenhauses zutreffend als Indiz für eine abhängige Beschäftigung gewertet. Es fehlen aber weitere Feststellungen zur Einbindung und Weisungsgebundenheit des beigeladenen Radiologen in die Organisationsabläufe des Krankenhauses. Das LSG hat außerdem festzustellen, welche Rolle der Vermittlungsagentur in Bezug auf die Leistungserbringung des Beigeladenen für das Krankenhaus zukommt, ob insbesondere eine Arbeitnehmerüberlassung in Betracht kommt.