Verhandlung B 12 R 14/18 R
Verhandlungstermin
04.06.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.
Dr. W. S. ./. Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und Beigeladene
Der Kläger ist Facharzt für Anästhesie und wurde in der Zeit vom 7. bis 31.7.2008 in der Abteilung für Innere Medizin des von der Beigeladenen zu 1) getragenen Krankenhauses der Grund- und Regelversorgung als "Honorarvertreter" im Operationsdienst tätig. Es waren ein Honorar von 65 Euro pro Stunde sowie 52 Euro pro Stunde Bereitschaftsdienst, freie Unterkunft in der Klinik und kostenlose Teilnahme an der Personalverpflegung sowie eine Fahrkostenpauschale vereinbart. Die beklagte DRV Braunschweig-Hannover führte in dem Krankenhaus eine Betriebsprüfung durch und stellte daraufhin gegenüber dem Kläger fest, dass er in der Tätigkeit für das beigeladene Krankenhaus versicherungspflichtig nach dem Recht der Arbeitsförderung gewesen sei.
Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Der Kläger begründet seine Revision mit einem Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV.
Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 27 R 342/13, 18.03.2016
Bayerisches Landessozialgericht - L 14 R 5064/16, 06.07.2017
Terminbericht
Der Senat hat die Revision des klagenden Anästhesisten zurückgewiesen. Er war als Mitglied des OP-Teams in die Organisationsabläufe des beigeladenen Krankenhauses eingegliedert. Schon vertraglich war er zur Zusammenarbeit mit dem Leitenden Arzt und zur persönlichen Leistungserbringung verpflichtet.