Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 20/18 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.

T. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Der Kläger ist Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie. Er war im Zeitraum 16.1.2012 bis 17.2.2012 in der kardiologischen Abteilung der Beigeladenen, eines Städtischen Klinikums, auf Grundlage eines "Honorararztvertrages" gegen einen Stundenlohn von 90 Euro tätig. Das Vertragsverhältnis kam auf Vermittlung einer Agentur zustande.

Im März 2012 beantragte die Beigeladene und im September 2012 der Kläger die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status seiner Tätigkeit als Honorararzt im Bereich der kardiologischen Funktionsdiagnostik. Die Beklagte stellte nach Anhörung fest, dass es sich bei der Tätigkeit des Klägers um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt und von Beginn an Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung bestanden habe.

Die Klage hatte vor dem SG Erfolg. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Berufung sei bereits erfolgreich, weil kein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers bestehe, denn ihm drohe nach § 28g SGB IV keine Heranziehung zu Beiträgen nach dem Recht der Arbeitsförderung. Ergänzend hat das LSG ausgeführt, dass die Beklagte zu Recht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgehe und der angefochtene Bescheid rechtmäßig sei.

Der Kläger begründet seine Revision mit einem Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe zudem den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG verletzt, indem es sich auf das Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers gestützt habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 13 R 165/13, 12.09.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2 R 495/17, 24.01.2018

Terminbericht

Die Revision des klagenden Arztes hat keinen Erfolg gehabt. Er war nicht frei in der Wahl der Patienten und hatte fachliche und organisatorische Vorgaben des Krankenhauses zu berücksichtigen. An den Einsatztagen hatte er so lange zu arbeiten, bis sämtliche ihm zugeteilten Patienten behandelt oder betreut waren. Das Letztentscheidungsrecht in medizinischen Fragen lag beim Chefarzt, so dass er selbst auch Weisungen unterworfen war.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK