Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 22/18 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.

Klinikum H. GmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Klägerin ist Trägerin einer Klinik, der Beigeladene zu 1) Facharzt für Urologie sowie physikalische und rehabilitative Medizin. Er schloss mit der Klägerin Honorarverträge für jeweils mehrwöchige Zeiträume im Gesamtzeitraum November 2009 bis einschließlich April 2011. Die Aufträge waren vermittelt durch eine Agentur.

Einzelheiten der Einsätze waren im Vermittlungsvertrag geregelt. Daraus folgte der Einsatzort "Neurologische Abteilung" der Klinik. Ort, Zeit und Kontaktperson waren mit der Leiterin der Personalabteilung bei Ankunft zu besprechen. Vereinbart waren Stundenhonorare von 75 Euro für Tagdienste und 48,75 Euro für Bereitschaftsdienste.

Der Beigeladene zu 1) rechnete im Jahr 2009 insgesamt 175,5 Stunden Tagesdienst und 84,75 Stunden Bereitschaftsdienst ab (insgesamt 18 444,06 Euro), im Jahr 2010 1130 Stunden Tagesdienst und 729 Stunden Bereitschaftsdienst (insgesamt 121 888,89 Euro) und im Jahr 2011 insgesamt 164,5 Stunden Tagesdienst und 104 Stunden Bereitschaftsdienst (insgesamt 17 407,51 Euro).

Im März 2012 leitete die beklagte DRV Bund bei der Klägerin eine Betriebsprüfung für den Prüfzeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2011 ein. Nach Anhörung der Klägerin stellte sie unter anderem fest, dass der beigeladene Arzt im Prüfzeitraum sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Bezogen auf diesen ergebe sich eine Nachforderung von 1 610,28 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen von 272,50 Euro.

Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, das LSG auf die Berufung der Klägerin den angefochtenen Bescheid nur hinsichtlich der auf den Beigeladenen zu 1) entfallenden Säumniszuschläge aufgehoben. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 34 R 2153/13, 20.02.2015
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 234/15, 09.05.2018

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der klagenden GmbH zurückgewiesen. Der beigeladene Arzt war während seiner Tätigkeit für das von der Klägerin betriebene Krankenhaus beschäftigt. Er hatte die im Krankenhaus geltenden organisatorischen Regelungen einzuhalten und insbesondere mit dem leitenden Arzt arbeitsteilig zusammenzuarbeiten. Zudem nahm er an den (Übergabe )Besprechungen zu Dienstbeginn bzw bei Patientenübernahme, Chef- und Oberarztvisiten sowie Röntgenkonferenzen teil. Auch in die Qualitäts- und Kontrollmechanismen war der beigeladene Arzt eingebunden.

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