Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 23/18 R

Verhandlungstermin 04.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 11/18 R.

Dr. Z. G. ./. Deutsche Rentenversicherung Westfalen und Beigeladene
Der 1945 geborene Kläger ist Facharzt für Allgemeinmedizin. Die Beigeladene zu 1) ist Trägerin einer Klinik.

Vermittelt über eine Agentur nahm der Kläger im noch streitigen Gesamtzeitraum April bis Dezember 2009 jeweils mehrwöchig die Aufgaben eines Assistenzarztes in der Abteilung Innere Medizin im Klinikum der Beigeladenen zu 1) wahr. Er war tagsüber als Stationsarzt von 8 Uhr bis 16.30 Uhr tätig. Bereitschafts- und Nachtdienste übernahm er nicht. Der Kläger arbeitete regelmäßig an fünf Tagen in der Woche und regelmäßig länger als acht Stunden täglich, teilweise bis zu 11 ¾ Stunden, mit einer halbstündigen Pause, durchschnittlich 45 Stunden pro Woche. Er erhielt einen Stundenlohn von 70 Euro. Insgesamt betrug seine Vergütung von 88 252,50 Euro.

Nach einer Betriebsprüfung im Sommer 2012 forderte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen von der Beigeladenen zu 1) Sozialversicherungsbeiträge unter anderem für den Kläger nach. Gegenüber dem Kläger stellte die Beklagte gesondert fest, dass er ab April 2009 aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den Anspruch des Klägers zum überwiegenden Teil hinsichtlich bestimmter Zeiträume anerkannt. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger habe die Aufgaben eines Assistenzarztes übernommen und deshalb einem Weisungsrecht, insbesondere hinsichtlich der Arbeitszeit, unterlegen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 33 R 1184/14, 30.01.2015
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 8 R 233/15, 16.05.2018

Terminbericht

Der Kläger hat die Revision zurückgenommen.

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