Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 8/18 R

Verhandlungstermin 07.06.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

M. N. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Der Kläger ist staatlich anerkannter Altenpfleger und hat mehrere Zertifikate als Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege erworben. Bis Ende August 2012 war er als Altenpfleger in verschiedenen Pflegeheimen abhängig beschäftigt. Danach war er auf Vermittlung diverser Agenturen als Pflegekraft für verschiedene Pflegeeinrichtungen tätig. Die Beigeladene zu 1) betreibt eine zur Versorgung Pflegebedürftiger nach dem SGB XI zugelassene stationäre Pflegeeinrichtung. Sie schloss mit dem Kläger im Juli 2013 für den Einsatzzeitraum 4.7.2013 bis 26.7.2013 einen "Dienstleistungsvertrag". Vereinbart war ein Honorar im Tagdienst von 32 Euro/Stunde, am Samstag und Sonntag von 36 Euro/Stunde, im Nachtdienst von 37 Euro/Stunde und am Feiertag von 40 Euro/Stunde.

Der Kläger beantragte im November 2012 zunächst bei der Einzugsstelle, der Beigeladenen zu 2), ein Statusfeststellungsverfahren für seine Tätigkeit als "freiberufliche Pflegekraft" ab August 2012 für verschiedene Auftraggeber. Diese verwies die Anträge an die beklagte DRV Bund, die darauf hinwies, dass für jedes Auftragsverhältnis ein gesondertes Verfahren erfolgen müsse, und die Anträge ablehnte.

Im Oktober 2013 stellte der Kläger gesonderte Anträge bei der Beklagten unter Vorlage der entsprechenden Verträge. Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass die Tätigkeit des Klägers als Pflegefachkraft als abhängige Beschäftigung zu betrachten sei und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestehe.

Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung der Beigeladenen zu 1) zurückgewiesen.

Die Beigeladene zu 1) rügt mit ihrer Revision einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Darmstadt - S 8 R 528/15, 28.11.2016
Hessisches Landessozialgericht - L 1 KR 551/16, 16.05.2017

Terminbericht

Die Revision des beigeladenen Pflegeheimes hatte keinen Erfolg. Zu Recht ist das LSG unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG davon ausgegangen, dass der Kläger in ganz erheblichem Umfang in die Arbeitsorganisation des Pflegeheims eingegliedert war, weil er im Schichtdienstsystem fest abgestimmte Einsätze leistete. Er musste schon nach den vertraglichen Regelungen mit den angestellten Kranken- und Altenpflegern sowie Ärzten zusammenarbeiten und tat dies auch tatsächlich. Er hielt ein vom Pflegeheim vorgegebenes durchstrukturiertes Programm ein. Es ändert nichts, dass der Kläger angesichts der Kurzfristigkeit seiner Einsätze bestimmte Pflichten nicht übernehmen musste. Unschädlich ist auch, dass mit ihm teilweise vertraglich andere Vereinbarungen getroffen worden sind als mit angestellten Pflegekräften.

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