Verhandlung B 12 R 7/18 R
Verhandlungstermin
07.06.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 6/18 R.
Seniorenresidenz R. gGmbH ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die Klägerin ist eine zur Versorgung Pflegebedürftiger nach dem SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung. Streitig ist in allen Verfahren die Versicherungspflicht beigeladener Pflegefachkräfte in allen Zweigen der Sozialversicherung in zeitlich beschränkten Einsätzen bei der Klägerin. Da im streitigen Zeitraum nach den Angaben der Klägerin keine (weiteren) Fachkräfte zur Festanstellung zu finden waren, bediente sie sich Leiharbeitnehmern und Honorarkräften. Im Jahr 2012 betrug der Anteil der auf Honorarbasis tätigen Pflegefachkräfte bei der Klägerin 85 % und im Jahr 2013 55 %.
Im Verfahren B 12 R 6/18 R ist die beigeladene Pflegefachkraft staatlich anerkannter Altenpfleger und Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege. Er entschied sich ab September 2012 zur freiberuflichen Tätigkeit, um seine Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern. Er und die Klägerin schlossen unter Einschaltung einer Vermittlungsagentur einen "Dienstleistungsvertrag" für die Zeit vom 6.11. bis 14.11.2012 und 21.11. bis 28.11.2012 und wandten die getroffenen Regelungen auch auf weitere Einsätze in den Zeiträumen 4.12. bis 9.12.2012, 14.12. bis 23.12.2012 und 3.1. bis 10.1.2013 an.
Im Verfahren B 12 R 7/18 R ist die beigeladene Pflegefachkraft ebenfalls staatlich anerkannte Altenpflegerin und bildete sich unter anderem zur Beatmungsfachkraft und zur innerklinischen und außerklinischen Fachkraft für Beatmung und Intensivpflege fort. Zunächst war sie nach ihrer Ausbildung als festangestellte Pflegekraft in verschiedenen Pflegeeinrichtungen tätig. Um ihre Arbeitszeit frei bestimmen zu können und sich finanziell zu verbessern, entschloss sie sich, ab 2013 freiberuflich tätig zu sein. Sie und die Klägerin schlossen unter Einschaltung einer Vermittlungsagentur einen "Dienstleistungsvertrag" für die Zeit vom 15.6.2013 bis 17.6.2013. Im Zeitraum 3.7.2013 bis 6.7.2013 war die Beigeladene für die Klägerin aufgrund einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung tätig.
Auch im Verfahren B 12 R 16/18 R ist die beigeladene Pflegefachkraft staatlich geprüfte Altenpflegerin. Auch sie war bei einer Pflegeagentur registriert, die ihr mögliche Auftraggeber und Einsatzorte mitteilte. Im September 2012 schlossen sie und die Klägerin einen "Vertrag über freiberufliche Dienstleistungen", auf dessen Grundlage die beigeladene Pflegefachkraft in der Zeit vom 3.9.2012 bis 16.9.2012 und vom 29.9.2012 bis 31.10.2012 bei der Klägerin tätig wurde.
Zwischen den Pflegefachkräften und der Klägerin war jeweils ein Stundenlohn von 29 Euro an Werktagen und 32,20 Euro am Wochenende vereinbart, teilweise mit weiteren Zulagen bei Nacht- und Feiertagsarbeit und teilweise bei freier Unterkunft und Verpflegung.
In allen Verfahren stellten die beigeladenen Pflegefachkräfte bei der beklagten DRV Bund Anträge auf Statusfeststellung. Nach Anhörung stellte die Beklagte gegenüber diesen und der Klägerin fest, dass die Tätigkeiten in den streitbefangenen Einsatzzeiträumen im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden seien und Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ab dem Tag der Aufnahme der Beschäftigung bestehe.
Die Klagen hatten vor dem SG jeweils Erfolg. Das LSG hat die Entscheidung des SG hingegen in allen Verfahren aufgehoben und die Klagen abgewiesen.
Die Klägerin rügt mit ihren Revisionen einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Im Verfahren B 12 R 7/18 R hat die beigeladene Pflegefachkraft sich den Ausführungen der Klägerin angeschlossen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Konstanz - S 4 R 3012/14, 22.11.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 R 4632/16, 27.09.2017
Terminbericht
Die Revision des klagenden Pflegeheimes hatte keinen Erfolg. Die beigeladene Pflegefachkraft hatte die vom Pflegeheim geschuldeten Pflege- und Behandlungsleistungen zu erbringen. Lediglich komplizierte Maßnahmen der Behandlungspflege und das Vorbereiten der Medikamente wurde von angestellten Pflegefachkräften übernommen. Eigene Materialien der Beigeladenen kamen nur in geringem Umfang zum Einsatz (Handschuhe, Desinfektionsmittel und Mundschutz). Auch nahm die beigeladene Pflegefachkraft an Übergabebesprechungen teil, sofern die Arbeitszeit zu den regulären Dienstübergaben begann oder endete.