Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RS 3/18 R

Verhandlungstermin 27.06.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

I.K. ./. Bundesrepublik Deutschland
Auch in dieser Revision ist die Feststellung von Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt nach dem AAÜG streitig.

Die Klägerin dieses Verfahrens gehörte seit 1967 der Zollverwaltung der DDR an. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 20.3.2003 die von der Klägerin vom 10.1.1967 bis 31.12.1991 erzielten Arbeitsentgelte nach § 6 Abs 1 S 1 AAÜG ohne Berücksichtigung des Verpflegungsgeldes fest. Einen Überprüfungsantrag auf Feststellung auch dieser Zahlungen als Arbeitsentgelt lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 2.1.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.3.2012).

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

Das LSG ist nach Würdigung der von ihm festgestellten Rechtsgrundlagen des DDR-Rechts der Meinung, Verpflegungsgeld sei nicht als Arbeitsentgelt festzustellen. Die Zahlungszwecke des Verpflegungsgeldes hätten ausschließlich im betriebsfunktionalen Zusammenhang gestanden. Das LSG hat die Revision ebenfalls wegen unterschiedlicher Rechtsprechung der LSGe zugelassen.

Mit ihrer Revision wendet sich die Klägerin gegen dieses Urteil. Das Verpflegungsgeld sei entgegen der Rechtsansicht des LSG als Arbeitsentgelt zu bewerten. Entscheidend sei, dass sie einen Anspruch auf dessen Zahlung aus der Besoldungsordnung für Mitarbeiter der Zollverwaltung der DDR gehabt habe.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Magdeburg - S 10 RS 88/12,14.07.2016
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 3 RS 9/16, 23.08.2018

Terminbericht

Die Klägerin hat nach einem Hinweis des Senats die Revision zurückgenommen.

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