Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 3/18 R

Verhandlungstermin 27.06.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

Dr. A. M. ./. Freistaat Bayern
Die Klägerin arbeitete vor der Geburt ihres Kindes im Juli 2014 als angestellte Lehrerin. Der Beklagte bewilligte der Klägerin Elterngeld für den 3. bis 12. Lebensmonat. Als Bemessungszeitraum legte er die Monate Juli 2013 bis Juni 2014 und insoweit auf Wunsch der Klägerin auch die Zeit des Bezugs von Mutterschaftsgeld vor der Geburt zugrunde. Er berechnete die Leistung ohne eine Gehaltsnachzahlung im Februar 2014 zu berücksichtigen, die aus einer falschen Gehaltseinstufung im Jahr 2013 resultierte und im Unterschied zu einer weiteren Nachzahlung für Januar 2014 als sonstiger Bezug behandelt worden war. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Das LSG hat ua ausgeführt, lohnsteuerrechtlich sei die im Februar 2014 erfolgte Nachzahlung für Zeiträume im Kalenderjahr 2013 zutreffend als sonstiger Bezug behandelt worden. Im Elterngeldrecht gelte aber weiterhin das modifizierte Zuflussprinzip. Danach sei der Zufluss in dem Monat anzunehmen, in dem verspätet ausgezahltes Arbeitsentgelt erarbeitet worden sei. Die strikte Anwendung der LStR R 39b.2. Abs 2 Satz 2 Nr 8 auf Nachzahlungen im Rahmen des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG führe zu nicht hinnehmbaren Zufallsergebnissen und verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG.

Mit seiner Revision rügt der Beklagte - wie unter 2) - eine Verletzung des § 2c Abs 1 Satz 2 BEEG (idF der Gesetze vom 10.9.2012 und 18.12.2014).

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 33 EG 2/15, 21.10.2015
Bayerisches Landessozialgericht - L 9 EG 10/16, 23.11.2017

Terminbericht

Die Revision des beklagten Freistaats war erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Elterngeld unter Berücksichtigung der ihr im Februar 2014 zugeflossenen Gehaltsnachzahlung für die Monate September bis Dezember 2013. Denn aus den unter 2) genannten Gründen zählt diese zu den von der Bemessung des Elterngelds von vornherein ausgeschlossenen sonstigen Bezügen. Zwar durfte die Beklagte als Bemessungszeitraum nicht den Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2014 heranziehen, sondern hätte stattdessen der Bemessung des Elterngelds den Zeitraum vom Juni 2013 bis Mai 2014 zugrunde legen müssen. Denn bei der Bestimmung des Elterngelds bleiben aus den unter 1) genannten Gründen Kalendermonate mit Bezug von Mutterschaftsgeld nach dem SGB V - hier der Monat Juni 2014 - unberücksichtigt. Dieser Fehler des Beklagten bei der Festlegung des Bemessungszeitraums hat aber keine Auswirkungen auf die Höhe des Elterngelds.

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