Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 8/18 R

Verhandlungstermin 27.06.2019 13:00 Uhr

Terminvorschau

I. B. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger begehrt Alg vom 11.3.2014 bis 30.4.2014. Seine abhängige Beschäftigung als Monteur endete durch Eigenkündigung zum 28.2.2014. Im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Alg gab er als Kündigungsgrund an, dass er bereits am 1.5.2014 eine neue versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen und zuvor vom 11.3.2014 bis 30.4.2014 einen Meisterlehrgang in Vollzeit absolvieren werde. Während seiner Beschäftigung hatte er von November 2011 bis Juli 2013 an vorangegangenen Abschnitten dieses Lehrgangs teilgenommen, den er am 8.5.2014 erfolgreich abschloss. Die Beklagte bewilligte Alg nur vom 1.3.2014 bis 10.3.2014, weil der Kläger der Arbeitsvermittlung während des Meisterlehrgangs nicht zur Verfügung gestanden habe. Ein Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung scheitere daran, dass es sich nicht um eine geförderte Weiterbildung handele. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 144 Abs 2 SGB III. Der Anspruch auf Alg bei beruflicher Weiterbildung nach dieser Regelung setze nicht voraus, dass der Arbeitnehmer an einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehme. Da eine Stärkung der Eigenbemühungen erfolgen solle, könne allenfalls darauf abgestellt werden, ob die eigenfinanzierte Weiterbildung nach § 81 SGB III förderfähig gewesen sei. Dies sei bei ihm der Fall. Unabhängig hiervon habe er Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit nach § 136 Abs 1 SGB III iVm § 139 Abs 3 SGB III.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Frankfurt/Oder - S 2 AL 164/14, 30.05.2017
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 14 AL 101/17, 25.05.2018

Terminbericht

Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils des LSG und Zurückverweisung. Zwar hat der Kläger auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG keinen Anspruch auf Alg in der von ihm begehrten vollen Anspruchshöhe von 23,69 Euro täglich. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Alg bei beruflicher Weiterbildung liegen nicht vor. Dies erfordert nach § 144 Abs 1 SGB III, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit allein wegen einer nach § 81 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung nicht erfüllt sind.

Einen Anspruch auf Alg in voller Höhe kann der Kläger auch nicht nach der Sonderregelung des § 139 Abs 3 SGB III beanspruchen. Unbesehen der Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu seiner Teilnahme an dem abschließenden Vorbereitungslehrgang zur Meisterprüfung gehabt hätte, fehlt es an einer Abbruchvereinbarung. Eine solche Vereinbarung könnte nicht nachträglich im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs fingiert werden.

Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob und ggf in welcher Höhe der Kläger einen Anspruch auf Alg bei Arbeitslosigkeit unter Berücksichtigung einer eventuell noch vorhandenen Teilverfügbarkeit hat. Zwar ist - bezogen auf den hier planmäßig in Vollzeit durchgeführten Lehrgang zur Vorbereitung der Meisterprüfung - für die Annahme der objektiven Verfügbarkeit eine Situation nicht ausreichend, die gegenwärtig berufliches Tätigsein ausschließt und auf die Herbeiführung der bislang fehlenden objektiven Vermittelbarkeit erst zu dem Zeitpunkt abstellt, an dem ein Arbeitsangebot unterbreitet wird. Doch kann nach der Rechtsprechung des BSG trotz einer ganztägigen Bildungsmaßnahme ohne Förderung nach dem SGB III eine Teilverfügbarkeit vorliegen. Da hierzu Feststellungen des LSG fehlen, kann der Senat nicht abschließend über die Revision entscheiden.

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