Verhandlung B 11 AL 14/18 R
Verhandlungstermin
27.06.2019 11:00 Uhr
Terminvorschau
S. W. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Alg wegen des Eintritts einer zweiten und dritten Sperrzeit bei Arbeitsablehnung. Die Beklagte übersandte dem seit Mai 2013 Alg beziehenden Kläger drei Vermittlungsvorschläge vom 19.5.2013, 28.5.2013 und 16.7.2013, auf die er sich umgehend zu bewerben habe. Die beigefügte Rechtsfolgenbelehrung enthielt folgende Formulierung:
"Wenn Sie ohne wichtigen Grund die Ihnen angebotene Beschäftigung nicht annehmen (...) (z.B. indem Sie sich nicht vorstellen), tritt eine Sperrzeit ein (...). Sie dauert längstens zwölf Wochen. Die Sperrzeit dauert drei Wochen bei erstmaligem versicherungswidrigen Verhalten (...), sechs Wochen bei dem zweiten versicherungswidrigen Verhalten (...)."
Der Kläger teilte der Beklagten jeweils zeitnah nach Erhalt des Vorschlags mit, dass er sich nicht beworben habe, was er ua mit der Entlohnung begründete. Kurz nachdem die Beklagte davon Kenntnis erhalten hatte, dass sich der Kläger auch auf den dritten Vorschlag nicht beworben hatte, hob sie wegen der Nichtbewerbungen die Bewilligung von Alg wegen des Eintritts von Sperrzeiten bei Arbeitsablehnung auf. Aufgrund der Aufhebung habe der Kläger Alg von knapp 1000 Euro zu erstatten. Zudem stellte sie das Erlöschen des Anspruchs fest. Während die Entscheidung hinsichtlich der ersten Sperrzeit mit einer Dauer von drei Wochen (20.5.2013 bis 9.6.2013) bindend wurde, erhob der Kläger hinsichtlich der Aufhebung von Alg wegen der beiden weiteren Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs (10.6.2013 bis 21.7.2013) und zwölf Wochen (22.7.2013 bis 13.10.2013) sowie des Erlöschens- und Erstattungsbescheides erfolglose Widersprüche.
Nach Verfahrensverbindung hat das SG die Bescheide der Beklagten aufgehoben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, die sich nicht gegen die Aufhebung des Erlöschensbescheides durch das SG richtete. Die Rechtsfolgenbelehrung lasse nicht erkennen, welche konkrete Rechtsfolge dem Kläger im Fall der Nichtbewerbung drohe. Zudem setze der Eintritt einer sechs- bzw zwölfwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung entsprechend der Regelung zur wiederholten Pflichtverletzung im SGB II voraus, dass zuvor der Eintritt einer solchen Sperrzeit mit einer Dauer von drei bzw sechs Wochen wegen eines ersten bzw zweiten versicherungswidrigen Verhaltens festgestellt worden sei.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass die Rechtsfolgenbelehrung den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen entspreche. Die vorhergehende Feststellung einer Sperrzeit von drei bzw sechs Wochen sei für den Eintritt einer Sperrzeit mit jeweils längerer Dauer nicht erforderlich, da die Sperrzeit kraft Gesetzes eintrete.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Chemnitz - S 31 AL 894/13, 17.02.2014
Sächsisches Landessozialgericht - L 7 AL 42/14, 01.02.2018
Terminbericht
Die Revision der Beklagten hatte im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung Erfolg. Der Senat konnte nicht abschließend entscheiden, ob und für welche Teile der streitbefangenen Zeiträume eine Sperrzeit bei Arbeitsablehnung eingetreten ist und die Beklagte daran anknüpfend die bindende Bewilligung von Alg aufheben und überzahltes Alg zurückfordern durfte. Aufgrund der nicht erfolgten Bewerbung des Klägers auf die beiden Beschäftigungsangebote vom 28.5.2013 und 16.7.2013 kommt jeweils der Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung gemäß § 159 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB III in Betracht. Dagegen ist der Eintritt einer Sperrzeit von sechs bzw zwölf Wochen ausgeschlossen, weil es hinsichtlich dieser Sperrzeitdauern schon an einer wirksamen Rechtsfolgenbelehrung fehlt. Inhaltlich muss die Belehrung konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung ohne wichtigen Grund ergeben. Diesen Anforderungen genügt die von der Beklagten erteilte einheitliche Rechtsfolgenbelehrung nicht, soweit die Rechtsfolge des Eintritts einer sechs- und zwölfwöchigen Sperrzeit betroffen ist. Diese Rechtsfolgen werden nicht als konkret und unmittelbar drohend benannt. Vor diesem Hintergrund kommt hinsichtlich der Beschäftigungsvorschläge vom 28.5.2013 und 16.7.2013 jeweils nur der Eintritt einer drei-wöchigen Sperrzeit bei Arbeitsablehnung in Betracht. Dies erfordert weitere Feststellungen, die das LSG - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - unterlassen hat.