Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 21/18 R

Verhandlungstermin 27.06.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

Der Termin wurde aufgehoben.
M. V. ./. Bundesagentur für Arbeit und 2 Beigeladene
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin die Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Alg erfüllt hat. Bis 4.6.2012 war sie als selbständige Grafikerin und ab dem 5.6.2012 als kaufmännische Angestellte bei der Beigeladenen zu 1. tätig. Ein schriftlicher Vertrag über die Zusammenarbeit wurde nicht geschlossen. Am 7.3.2014 teilte die Beigeladene zu 1. der Klägerin per E-Mail mit, dass ihre Dienstleistung nicht mehr in Anspruch genommen werden solle, sie für die im März geleisteten Stunden eine Rechnung ausstellen und sie im Übrigen am Montag, dem 10.03.2014, ihre persönlichen Gegenstände abholen könne.

Ab dem 10.3.2014 erkrankte die Klägerin arbeitsunfähig, erhielt von der Beigeladenen zu 1. aber keine Entgeltfortzahlung und ab 21.4.2014 von ihrer Krankenkasse, der Beigeladenen zu 2., zunächst bis zum 11.3.2015 Krankengeld. Die Clearing-Stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) stellte in der Folgezeit auf Antrag der Klägerin nach § 7a Abs 1 SGB IV fest, bei deren Tätigkeit für die Beigeladene zu 1. habe es sich in der Zeit vom 5.6.2012 bis 28.2.2014 um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt. Es habe Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung bestanden. Am 17.11.2014 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis mit der Beigeladenen zu 1. mit sofortiger Wirkung. In der Zeit vom 12.3.2015 bis 23.4.2015 nahm sie an einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil und erhielt Übergangsgeld. Anschließend bezog sie bis zum Ablauf der Höchstanspruchsdauer am 11.12.2015 wiederum Krankengeld.

Den von der Klägerin gestellten Antrag auf Alg lehnte die Beklagte ab. Diese sei in den letzten zwei Jahren weniger als 12 Monate versicherungspflichtig gewesen und erfülle damit die Anwartschaftszeit nicht, denn Versicherungspflicht nach § 26 Abs 2 Nr 1 SGB III während des Bezugs von Kranken- bzw Übergangsgeld liege nicht vor. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von Alg ab dem 12.12.2015 verurteilt. Bis zur Eigenkündigung der Klägerin habe das Arbeitsverhältnis fortbestanden, sodass diese durch den sich unmittelbar anschließenden Bezug von Kranken- bzw Übergangsgeld weiter versicherungspflichtig gewesen sei. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zwar habe die Klägerin nur bis zum 7.3.2014 in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis gestanden, doch sei unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG trotz der Unterbrechung von 44 Tagen noch von einem sich unmittelbar anschließenden Bezug von Kranken- bzw Übergangsgeld ab dem 21.4.2014 auszugehen, der ebenfalls Versicherungspflicht begründe.

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte insbesondere die Verletzung von § 7a SGB IV und von § 26 Abs 2 Halbsatz 2 SGB III. Das Urteil verstoße gegen Sinn und Zweck des § 7a SGB IV. Zudem sehe das LSG zu Unrecht noch eine Unmittelbarkeit iS des § 26 Abs 2 SGB III zwischen dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses und dem Bezug von Kranken- bzw Übergangsgeld.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 17 AL 79/16, 02.12.2016
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 1 AL 3/17, 27.09.2018

Terminbericht

Der Termin wurde aufgehoben, weil die Beklagte nach einem Hinweis des Senats darauf, dass entsprechend der Auffassung des SG durchgehend Versicherungspflicht bestanden haben dürfte, ihre Berufung zurückgenommen hatte.

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