Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 22/18 R

Verhandlungstermin 11.07.2019 13:30 Uhr

Terminvorschau

A.K. ./. Jobcenter Landkreis Görlitz
Umstritten ist die abschließende Entscheidung über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für Juli bis Dezember 2014. Der Kläger ist Vater der 2003 und 2005 geborenen Söhne N und T, die sich im streitbefangenen Zeitraum zu gleichen Anteilen bei der getrennt lebenden Mutter und bei ihm aufhielten. Während des Klageverfahrens gegen einen ablehnenden Überprüfungsbescheid über die ursprüngliche vorläufige Bewilligung aufstockender existenzsichernder Leistungen entschied das beklagte Jobcenter im November 2016 abschließend über die streitbefangenen Ansprüche. Dabei ordnete es die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung von September bis Dezember anders als bei der vorläufigen Bewilligung vollständig dem Kläger zu und errechnete unter Berücksichtigung von dessen Durchschnittsverdienst sowie von Überzahlungen bei den Söhnen einen als Gesamtsumme bezeichneten Nachzahlungsbetrag. Die Anerkennung eines anteiligen Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung lehnte es ab.

Auf die Klage zuletzt noch des Vaters hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der abschließenden Entscheidung dem Grunde nach verurteilt, dem Kläger Alg II unter Berücksichtigung eines hälftigen Mehrbedarfs bei Alleinerziehung, des tatsächlichen monatlichen Einkommens und ohne Saldierung mit Erstattungsansprüchen gegen die Söhne zu gewähren. Sein Anspruch bestimme sich nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des § 41a SGB II monatsweise. Bei dem hier praktizierten familienrechtlichen Wechselmodell sei die Zuordnung der Unterkunftskosten nicht zu beanstanden, weil den Jobcentern insoweit ein Wahlrecht zustehe. Der Kläger habe aber Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf bei Alleinerziehung. Der vom Beklagten vorgenommenen Gesamtsaldierung fehle die Rechtsgrundlage.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Beklagte sinngemäß eine Verletzung des zu seiner Überzeugung hier anwendbaren § 41a SGB II und von § 21 Abs 3 SGB II. Die Erwägungen des BSG zum Mehrbedarf bei Alleinerziehung beim familienrechtlichen Wechselmodell überzeugten jedenfalls mit Blick auf das Alter der Söhne hier nicht. Eine Gesamtsaldierung habe er nicht vorgenommen.

Vorinstanz:
Sozialgericht Dresden - S 52 AS 109/15, 08.03.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/19.

Terminbericht

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit nach Verkündung des Urteils im Parallelverfahren B 14 AS 23/18 R vergleichsweise erledigt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 31/19.

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