Verhandlung B 14 AS 51/18 R
Verhandlungstermin
11.07.2019 11:30 Uhr
Terminvorschau
J.A. ./. Jobcenter Bonn
Umstritten sind am Monatsende per E-Mail beantragte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Der mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in Bonn lebende Kläger erzielte aus einer in Hannover ausgeübten Beschäftigung monatliche Nettoeinkünfte von ca 1800 Euro. Als er Ende Januar 2015 deren Ausbleiben für diesen Monat bemerkte, versandte er am 30.1.2015 - einem Freitag - kurz nach 20 Uhr eine E-Mail, mit der er Leistungen bei dem beklagten Jobcenter beantragte. Dieses bewilligte auf Erinnerung des Klägers vom 4.3.2015 an die E-Mail vom 30.1.2015 Leistungen von März bis August 2015 auf den "Antrag vom 04.03.2015", lehnte sie für Januar 2015 aber ab.
Auf die Klage nur des Klägers auf Alg II für Januar 2015 verurteilte das SG den Beklagten dem Grunde nach antragsgemäß. Die Berufung hiergegen wies das LSG zurück: Der Kläger habe mit seiner E-Mail wirksam Leistungen für Januar 2015 beantragt. Der Antrag wirke auf den 1.1.2015 zurück. Der Kläger sei in diesem Monat hilfebedürftig und erfülle auch die übrigen Leistungsvoraussetzungen.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision erhebt der Beklagte Verfahrensrügen in Bezug auf die Reichweite des Bewilligungsbescheids für März bis August 2015 und rügt in der Sache eine Verletzung des § 37 SGB II. Das LSG habe verkannt, dass Zugang nach allgemeinen Grundsätzen die Möglichkeit der Kenntnisnahme voraussetze, die hier erst am nächsten Tag der Dienstbereitschaft bestanden habe. Es bestehe kein Grund, für einen Antrag nach dem SGB II hiervon abzuweichen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 7 AS 4008/15, 17.01.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 360/17, 14.09.2017
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Terminbericht
Die Revision des Beklagten war erfolglos. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass dem Kläger auf die E-Mail vom 30. Januar 2015 für Januar 2015 Alg II unter Änderung bereits des Ausgangsbescheids vom 16. Juni 2015 zu gewähren ist.
Zu Recht hat das LSG der Regelung über die Rückwirkung von Leistungsanträgen nach dem SGB II auf den Monatsersten (§ 37 Abs 2 Satz 2 SGB II) entnommen, dass sie bei einem Antrag per E-Mail auch eintritt, wenn mit ihrer Kenntnisnahme nach den üblichen Dienstzeiten erst zu Beginn des Folgemonats gerechnet werden kann. Diese Regelung zielt nach den Gesetzesmaterialien darauf, zur Wahrung des Nachranggrundsatzes sicherzustellen, dass im Antragsmonat vor Antragstellung zugeflossene Einnahmen als Einkommen und nicht als Vermögen zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 17/3404, S 114). Dadurch hat der Gesetzgeber die rechtsgestaltenden Wirkungen eines Antrags auf existenzsichernde Leistungen zum einen mit dem Monatsprinzip des SGB II harmonisiert und sie zum anderen noch weitgehender als bis dahin schon der Disposition der Leistungsberechtigten entzogen.
Insoweit hat das BSG bereits zur alten Rechtslage entschieden, dass die Folgen eines einmal gestellten Leistungsantrags für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen durch seine Rücknahme nachträglich nicht mehr zu beseitigen sind (BSG vom 24.4.2015 - B 4 AS 22/14 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 71 RdNr 21 ff). Das schließt es aus, den Eintritt der Antragswirkungen in entsprechender Anwendung der zivilrechtlichen Regelungen über das Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 Abs 1 Satz 1, Abs 3 BGB) von den Öffnungszeiten des jeweiligen Jobcenters abhängig zu machen. Entscheidend für den Leistungsanspruch im Antragsmonat ist vielmehr ausschließlich, dass in dem betreffenden Monat überhaupt ein entsprechender Antrag in den Macht- oder Willensbereich eines Jobcenters gelangt ist. Das ist - wie zutreffend nicht im Streit steht - auch per E-Mail möglich, wenn das Jobcenter dafür einen Zugang eröffnet hat (§ 36a SGB I), der Leistungsanträge nicht ausschließt.
Einen solchen E-Mail-Zugang noch am 30. Januar 2015 hat das LSG frei von durchgreifenden Revisionsrügen bindend festgestellt (§ 163 SGG). Grundsätze der Beweislast sind schon deshalb nicht verletzt, weil das LSG eine Beweislastentscheidung nicht getroffen hat. Rechtsfehlerfrei ist es vielmehr von einer Beweiserleichterung zu Gunsten des Klägers ausgegangen, weil der Beklagte es versäumt hat, dem Eingang der vom Kläger versandten E-Mail in der sechsmonatigen Löschungsfrist nachzugehen. Dieses Verhalten hat das LSG zutreffend als pflichtwidrig erachtet, weil der Beklagte es für möglich halten musste, dass es in einem etwaigen Rechtsstreit entgegen der von ihm vertretenen Rechtsauffassung auf den Eingang dieser E-Mail ankommen könnte.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 31/19.