Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 1/18 R

Verhandlungstermin 16.07.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 6/18 R.
Deutsche Rentenversicherung Bund ./. BKK24 und Beigeladene
Der Beigeladene zu 1. ist Inhaber eines Betriebs für Elektroinstallationen. Er entrichtete für seinen dort seit 1997 mitarbeitenden Sohn, den Beigeladenen zu 2., bei angenommener Beschäftigtenpflichtversicherung bis zum 31.1.2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zum 1.1.2013 wechselte der Beigeladene zu 2. als versicherungspflichtig Beschäftigter zur Beklagten; seit dem 1.2.2013 ist er dort freiwilliges Mitglied.

Im Juni 2012 beantragten die Beigeladenen zu 1. und 2. bei der klagenden DRV Bund festzustellen, dass die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. als Betriebsleiter bei seinem Vater seit April 2007 keine Beschäftigung (mehr) sei und legten ihre Verwandtschaft offen. Nach Anhörung zur beabsichtigten gegenteiligen Entscheidung nahm der Beigeladene zu 2. seinen Antrag zurück. Die Klägerin bat den Beigeladenen zu 1. mitzuteilen, ob er sich dem anschließe. Mangels Äußerung stellte die Klägerin "das Verfahren wegen Antragsrücknahme vom 5.10.2012“ ein, teilte dies den Beigeladenen zu 1. und zu 2. mit und bat den zu 3. beigeladenen Rentenversicherungsträger, bei der nächsten Betriebsprüfung eine Statusentscheidung zu treffen (Schreiben jeweils vom 7.11.2012).

Am 22.10.2012 beantragte die aAG für den Beigeladenen zu 2. bei der Beklagten die Aufnahme als Mitglied bei Versicherungspflicht zum 1.1.2013 und eine Statusüberprüfung. Am 23.1.2013 meldete der Beigeladene zu 1. den Krankenkassenwechsel zum 1.1.2013. Mit Bescheid vom 25.1.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 2. fest, dass für dessen Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. ab dem 1.2.2013 wegen Selbstständigkeit keine Versicherungspflicht bestehe.

Die Klägerin, die am 2.5.2014 Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hatte, erhob dagegen am 23.5.2014 Klage. Das LSG hat die Unzuständigkeit der Beklagten für den Erlass des angefochtenen Bescheides auch damit begründet, dass bei der Klägerin ein nicht beendetes fakultatives Statusfeststellungsverfahren anhängig sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 166 KR 930/14, 06.03.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 159/15, 13.12.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/19.

Terminbericht

Die Beklagte hat die Revision nach Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe im Verfahren B 12 KR 6/18 R zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/19.

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