Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 KR 3/18 R

Verhandlungstermin 16.07.2019 09:00 Uhr

Terminvorschau

Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 6/18 R.
Deutsche Rentenversicherung Bund ./. BKK24 und Beigeladene
Der Beigeladene zu 1. war bis Mitte 2015 Inhaber eines Betriebs für Dachdecker- und Zimmereiarbeiten. Er entrichtete für seinen dort seit dem 1.3.2012 mitarbeitenden Sohn, den Beigeladenen zu 2., bei angenommener Beschäftigtenpflichtversicherung bis zum 31.12.2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zum 1.12.2013 wechselte der Beigeladene zu 2. als versicherungspflichtig Beschäftigter zur Beklagten; seit dem 1.1.2014 ist er dort freiwilliges Mitglied. Mitte 2015 übernahm er den Betrieb.

Der Beigeladene zu 1. hatte in seiner Arbeitgebermeldung vom 8.3.2012 zur Tätigkeitsaufnahme des Beigeladenen zu 2. ihr Verwandtschaftsverhältnis angegeben. Das daraufhin von der seinerzeit zuständigen Techniker Krankenkasse mit "Antragseingang" am 12.3.2012 bei der klagenden DRV Bund in Gang gesetzte obligatorische Clearingstellenverfahren endete mit dem gegenüber den Beigeladenen zu 1. und 2. bekanntgegebenen, unangefochtenen Bescheid vom 26.3.2012, wonach die angemeldete Tätigkeit seit dem 1.3.2012 im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt werde.

Am 23.9.2013 beantragte die aAG für den Beigeladenen zu 2. bei der Beklagten die Aufnahme als Mitglied bei Versicherungspflicht zum 1.12.2013 und eine Statusüberprüfung. Der Beigeladene zu 1. meldete den Krankenkassenwechsel des Beigeladenen zu 2. als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter. Mit Bescheid vom 22.1.2014 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 2. fest, dass für dessen Tätigkeit beim Beigeladenen zu 1. ab dem 1.1.2014 wegen Selbstständigkeit keine Versicherungspflicht bestehe.

Die Klägerin, die am 2.5.2014 Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hatte, erhob dagegen am 23.5.2014 Klage. Das LSG hat die sachliche Unzuständigkeit der beklagten Krankenkasse zusätzlich aus dem nicht angefochtenen Bescheid der klagenden DRV Bund vom 26.3.2012 abgeleitet, der auch gegenüber der Beklagten iSv § 77 SGG bindend sei. Das für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 2. beim Beigeladenen zu 1. seit dem 1.3.2012 durchgeführte obligatorische Statusfeststellungsverfahren entfalte Sperrwirkung gegenüber dem späteren Einzugsstellenverfahren. Ob die Beklagte Kenntnis von dem obligatorischen Verfahren gehabt habe, sei unerheblich; es zählten die objektiven Umstände. Schutzwürdige Interessen der Beigeladenen zu 1. und zu 2. seien nicht berührt. Überdies ändere der angefochtene Bescheid den Statusbescheid der DRV Bund vom 26.3.2012 ab dem 1.1.2014 ab, ohne dass die Voraussetzungen der §§ 48 Abs 4, 44 Abs 3 SGB X für dessen teilweise Aufhebung durch die beklagte Einzugsstelle vorgelegen hätten.

Mit ihrer Revision macht die Beklagte ua geltend, eine Sperrwirkung des obligatorischen Anfrageverfahrens gebe es nicht; sie, die Beklagte, habe auf den - nicht mit einer Meldung gleichzusetzenden - Antrag des Beigeladenen zu 2. zur Klärung des Versicherungsverhältnisses nach § 28h SGB VI mit einem Bescheid antworten müssen; eine Verpflichtung zur Weiterleitung des Antrags an die Clearingstelle habe sie nicht.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 166 KR 893/14, 06.03.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 165/15, 13.12.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/19.

Terminbericht

Die Beteiligten haben das Verfahren durch Vergleich beendet.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 32/19.

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