Verhandlung B 12 KR 5/18 R
Verhandlungstermin
16.07.2019 09:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 KR 6/18 R.
Deutsche Rentenversicherung Bund ./. BKK24 und Beigeladene
Die Beigeladene zu 2. ist Inhaberin eines Küchenstudios, in dem ihr Ehemann, der Beigeladene zu 1., seit Juni 2007 entgeltlich mitarbeitete. Dafür entrichtete sie im Rahmen einer angenommenen Beschäftigtenpflichtversicherung bis zum 28.2.2013 Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Zum 1.2.2013 wechselte der Beigeladene zu 1. als versicherungspflichtig Beschäftigter zur Beklagten; seit dem 1.3.2013 ist er dort freiwilliges Mitglied.
Am 17.12.2012 beantragte die aAG für den Beigeladenen zu 1. bei der Beklagten die Aufnahme als Mitglied bei Versicherungspflicht zum 1.2.2013 und eine Statusüberprüfung. Mit Bescheid vom 26.3.2013 stellte die Beklagte gegenüber dem Beigeladenen zu 1. fest, dass für dessen Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2. ab dem 1.3.2013 wegen Selbstständigkeit keine Versicherungspflicht bestehe. Die Beigeladene zu 2. meldete unter dem 2.4.2013 den Krankenkassenwechsel des Beigeladenen zu 1. als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zum 1.2.2013.
Die Klägerin, die kontoführender Rentenversicherungsträger ist und am 2.5.2014 Kenntnis von diesem Bescheid erlangt hatte, erhob dagegen am 23.5.2014 Klage.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung im Betrieb der Beigeladenen zu 2. für die Zeit vom 1.1.2011 bis 31.12.2014 hob die DRV Rheinland-Pfalz den hier angefochtenen Bescheid der Beklagten nach § 45 SGB X mit Wirkung ab dem 1.3.2015 auf; der Widerspruch der Beigeladenen zu 2. dagegen "ruht". Die Klägerin hat im Revisionsverfahren ihre Klage für den Zeitraum nach dem 28.2.2015 zurückgenommen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 76 KR 924/14, 31.05.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 293/16, 13.12.2017
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 32/19.
Terminbericht
Die Revision der beklagten BKK24 hatte aus den im Verfahren B 12 KR 6/18 R genannten Gründen keinen Erfolg. Dabei war nur noch über den Statusbescheid der BKK24 vom 26.3.2013 zu entscheiden, soweit er das Nichtbestehen von Versicherungspflicht des zu 1. beigeladenen Familienmitarbeiters in allen Zweigen der Sozialversicherung für die Zeit vom 1.3.2013 bis 28.2.2015 festgestellt hat. Denn die Klägerin hat ihre Anfechtungsklage im Revisionsverfahren für den über den 28.2.2015 hinausgehenden Zeitraum zurückgenommen. Darin liegt keine Klageänderung (§ 99 Abs 3 Nr 2 SGG).
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