Verhandlung B 8 SO 2/18 R
Verhandlungstermin
18.07.2019 10:45 Uhr
Terminvorschau
J.S. ./. Landkreis Emmendingen, beigeladen: Land Baden-Württemberg
Der an frühkindlichem Autismus leidende Kläger besucht ein sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Für das Schuljahr 2014/2015 übernahm der beklagte Sozialhilfeträger die Kosten für eine Schulbegleitung im Umfang von dreizehn Stunden pro Woche, lehnte einen darüber hinausgehenden Anspruch aber ab, weil insoweit der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit betroffen sei, für den Sozialhilfe ausscheide. Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die nach Ablauf des Schuljahrs als Fortsetzungsfeststellungsklage aufrechterhaltene Klage festgestellt, dass die Bescheide rechtswidrig sind, soweit darin ein Anspruch abgelehnt worden sei. Der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit werde nicht berührt, weil ausschließlich integrierende, beaufsichtigende und fördernde Assistenzdienste erbracht würden. Das Landesschulrecht sei für die Beurteilung des Kernbereichs unbeachtlich. Aus dem Landesrecht resultierende, jedoch nicht erfüllte Verpflichtungen der Schulverwaltung minderten den sozialhilferechtlichen Hilfebedarf des Klägers nicht.
Mit seiner Revision macht der Beklagte geltend, dass die Schulbegleitung Aufgaben übernehme, die in einer Sonderschule zum Kernbereich pädagogischer Verantwortung der Schule gehörten.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Freiburg - S 7 SO 2573/15, 13.07.2016
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 2 SO 3268/16, 06.12.2017
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide waren rechtswidrig, weil der Kläger im Schuljahr 2014/2015 gegen den beklagten Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Schulbegleitung als Hilfe zur angemessenen Schulbildung im Umfang von mehr als dreizehn Wochenstunden hatte. Die Schulbegleiterinnen übernahmen nach den den Senat bindenden Feststellungen des LSG keine Aufgaben im Kernbereich der pädagogischen Verantwortung der Schule, für die der Sozialhilfeträger keine, auch nicht nachrangige Leistungen erbringen muss, sondern den Unterricht begleitende Assistenzdienste und zwar selbst dann, wenn sie mit dem Kläger außerhalb des Unterrichtsraums Einzelarbeitsphasen durchführten. Der ausschließlich nach Maßgabe des Sozialhilferechts eng am Unterricht und der Unterrichtsgestaltung zu bestimmende Kernbereich gilt für Regelschulen wie für Schulen mit besonderem Förderschwerpunkt gleichermaßen. Für Assistenzleistungen außerhalb dieses Kernbereichs kann der Kläger grundsätzlich nicht auf eine vorrangige Zuständigkeit des Schulträgers verwiesen werden.
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