Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 6/18 R - Ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 18.07.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

M.F.-S. ./. Landeshauptstadt München
Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte den Antrag des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ab November 2009 ab, weil sein Bedarf durch Einkommen und Vermögen des S gedeckt sei, mit dem er in lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebe. Während die hiergegen erhobene Klage erfolgreich gewesen ist, hat das LSG die Klage wegen zu berücksichtigenden Einkommens und Vermögens des S weitgehend abgewiesen. Zwischen dem Kläger und S bestehe eine lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft, auf die die für die eheähnliche Gemeinschaft entwickelten Grundsätze übertragbar seien.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Er lebe mit S nicht lebenspartnerschaftsähnlich zusammen. Zudem sei die lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaft erst ab 1.1.2011 in dem insoweit maßgebenden § 43 SGB XII aufgenommen worden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 48 SO 609/11, 11.12.2012
Bayerisches Landessozialgericht - L 8 SO 8/13, 20.06.2017

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Terminbericht

Der Senat hat über das Revisionsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten einen vom Senat vorgeschlagenen Teilvergleich angenommen und sich im Übrigen mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt haben. Über das Ergebnis des Revisionsverfahrens wird nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten berichtet.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 33/19.

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