Verhandlung B 8 SO 13/18 R - Ohne mündliche Verhandlung
Verhandlungstermin
18.07.2019 00:00 Uhr
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J.-W.H. ./. Stadt Reutlingen
Der beklagte Sozialhilfeträger lehnte den Antrag des Klägers auf zuschussweise Übernahme der Kosten für die Reparatur (Austausch) der nach seinen Angaben stumpf gewordenen Gläser seiner Fernbrille als einmaligen Bedarf ab; die Klage ist in beiden Instanzen ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, es könne offen bleiben, ob es sich bei einer Brille um ein therapeutisches Gerät handle. Jedenfalls werde keine Reparatur beansprucht, weil die Brille nicht in den vorherigen, intakten Zustand zurückversetzt werde, sondern das vorhandene Brillengestell mit neuen, seinem zwischenzeitlich verschlechterten Sehvermögen entsprechenden Gläsern ausgestattet werden solle. Dies sei als Neuanschaffung einer Brille anzusehen, die im Gegensatz zur Reparatur aus dem Regelsatz zu zahlen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision. Die gleichzeitige Anpassung der zu ersetzenden Brillengläser an das verschlechterte Sehvermögen mache aus der Reparatur keine Neuanschaffung.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Reutlingen - S 2 SO 717/15, 02.05.2017
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 SO 2073/17, 19.10.2017
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Terminbericht
Über das Ergebnis des Revisionsverfahrens wird nach Zustellung des Urteils an die Beteiligten berichtet.
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