Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 A 2/18 R

Verhandlungstermin 30.07.2019 10:00 Uhr

Terminvorschau

AOK Baden-Württemberg ./. Land Baden-Württemberg
Die klagende Krankenkasse (KK) beantragte erfolglos beim beklagten Land die Zustimmung zur Erhöhung von Vorstandsvergütungen ab 2018: Die Vergütung ihres Vorstandsvorsitzenden (V) sollte für die Restlaufzeit des vierjährigen Vorstandsdienstvertrags bis zum 31.12.2019 jährlich um 5000 Euro, die Vergütung des stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden für die Restlaufzeit des sechsjährigen Vorstandsdienstvertrags bis zum 31.12.2021 kalenderjährlich jeweils "um die für das Kalenderjahr geltende Veränderungsrate gemäß § 71 Abs 3 SGB V" erhöht werden. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, den Antrag auf Zustimmung zur Erhöhung der Vergütung des V erneut zu bescheiden und die Klage im Übrigen abgewiesen: Die dynamische Verweisung auf ein externes Regelwerk verstoße gegen das Transparenzgebot und folge nicht zwingend der wirtschaftlichen Entwicklung der Klägerin. Die zu festen Zeitpunkten der Höhe nach transparent vereinbarten Erhöhungen verstießen hingegen nicht von vornherein gegen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 131 Abs 2 und 3 SGG und § 35a Abs 6a S 1 bis 3 SGB IV. Der Beklagte rügt mit seiner Anschlussrevision die Verletzung von § 35a Abs 6a SGB IV.

Vorinstanz:
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 4364/17 KL, 05.09.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/19.

Terminbericht

Der Senat hat das beklagte Land verurteilt, den Antrag auf Zustimmung zur Änderungsvereinbarung zum Vorstandsdienstvertrag mit dem Vorstandsvorsitzenden ab dem 1.1.2018 unter Beachtung der Rechtsauffassung des erkennenden Senats neu zu bescheiden. Die übrigen Rechtsmittel der Beteiligten hat er zurückgewiesen. Auch eine von vornherein mit festen Zahlen gestaffelt vereinbarte Vergütung kann zu der prognostizierten Mitgliederentwicklung ins Verhältnis gesetzt werden und so die relative Angemessenheit prognostisch bewertet werden. Der Beklagte muss hierzu die bei Vertragsänderung zu treffende Prognoseentscheidung nachholen. Der Änderungsvertrag mit einer dynamischen Verweisung auf die Veränderungsrate nach § 71 Abs 3 SGB V ist dagegen nicht genehmigungsfähig. Eine Prognoseentscheidung wäre hierfür nur möglich, wenn die Vergütungsanpassung jeweils durch eine Obergrenze gedeckelt wäre, woran es fehlt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/19.

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