Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 15/18 R

Verhandlungstermin 30.07.2019 14:00 Uhr

Terminvorschau

AOK Bayern - Die Gesundheitskasse ./. IKK classic, beigeladen: Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns
Der bei der Rechtsvorgängerin der beklagten KK versichert gewesene M kündigte seine Mitgliedschaft mit dem Ziel, zur klagenden KK zu wechseln (Schreiben vom 10.12.2009). Die Klägerin stellte M eine Krankenversichertenkarte zur Verfügung (29.1.2010). Gegen deren Vorlage erbrachte Vertragszahnarzt Dr F bei M konservierend-chirurgische Leistungen (ua am 16.4.2010). Der Mitgliedschaftswechsel des M zur Klägerin erfolgte am 1.5.2010. Klägerin und Beklagte zahlten an die beigeladene KZÄV jeweils die vereinbarte Gesamtvergütung für das Quartal II/2010. Die Beigeladene zahlte Dr F 117,64 Euro Honorar aus der Gesamtvergütung der Klägerin für die Behandlung des M am 16.4.2010. Die Klägerin forderte - erfolglos - die Erstattung dieses Betrags von der Beklagten. M sei am Behandlungstag noch nicht ihr Mitglied gewesen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Beklagte verurteilt, der Klägerin 117,64 Euro zu erstatten. Der Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 105 Abs 1 SGB X. Die Ausgabe der Krankenversichertenkarte begründe keine Zuständigkeit der Klägerin.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 105 Abs 1 S 1 SGB X, § 85 SGB V und § 242 BGB.

Vorinstanzen:
Sozialgericht München - S 2 KR 10/11, 09.04.2014
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 224/14, 27.02.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/19.

Terminbericht

Der Senat hat das LSG-Urteil aufgehoben und das die Klage abweisende SG-Urteil im Ergebnis bestätigt. Ein Erstattungsanspruch nach § 105 SGB X scheidet von vorherein aus. Die Gesamtvergütung ist keine Sozialleistung. Die klagende Krankenkasse (KK) hat keinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegen die beklagte KK. Die Klägerin erbrachte der Beklagten keine Leistung, indem sie der beigeladenen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZÄV) Gesamtvergütung für das Quartal II/2010 zahlte. Die Wertungen des Rechts der GKV stehen einer Rückgriffs- oder Aufwendungskondiktion entgegen. Die den Rechtsverhältnissen zwischen KK und KZÄV einerseits sowie KZÄV und Vertragszahnarzt andererseits zugrunde liegenden Vorschriften regeln abschließend die jeweiligen Leistungsbeziehungen einschließlich der Rückabwicklung. Der Senat kann die Beigeladene nicht zur Zahlung verurteilen. Das Prozessrecht lässt nur eine Verurteilung des beigeladenen Sozialleistungsträgers zu, nicht aber einer KZÄV.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/19.

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