Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 34/18 R

Verhandlungstermin 30.07.2019 11:30 Uhr

Terminvorschau

Continentale Krankenversicherung a.G. ./. AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
Die beklagte KK erweiterte 2007 ihre Satzung um zur Kostenerstattung berechtigende Wahltarife. Sie betrafen Leistungen im Ausland, Krankenhauszuzahlung, Ein- oder Zwei-Bett-Zimmer im Krankenhaus und Zahnersatz. Das klagende private Krankenversicherungsunternehmen hat hiergegen nach erfolgloser Abmahnung Klage mit dem Ziel erhoben, der Beklagten zu untersagen, diese Wahltarife zu bewerben oder anzubieten oder durch Dritte bewerben oder anbieten zu lassen. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte 2012 weitere zur Kostenerstattung berechtigende Wahltarife für Zahngesundheit, häusliche Krankenpflege, Brillen und kieferorthopädische Behandlungen in ihre Satzung aufgenommen. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auch auf diese Leistungen erstreckt. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Beklagte bis auf die Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt: Die Wahltarife - mit Ausnahme jener für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege - verletzten die Klägerin in ihrer Berufsausübungsfreiheit. Für die betroffenen Wahltarife gebe es keine Ermächtigungsgrundlage, anders als für die Wahltarife für Zahngesundheit und häusliche Krankenpflege.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 53 Abs 4 SGB V und Art 12 Abs 1 GG. Die Klägerin rügt mit ihrer Anschlussrevision die Verletzung der §§ 11 Abs 6 und 37 Abs 2 S 4 iVm § 53 Abs 4 SGB V.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 40 KR 234/08, 26.02.2014
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 251/14, 14.06.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 34/19.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der beklagten KK zurückgewiesen und auf die Anschlussrevision des klagenden privaten Krankenversicherungsunternehmens der Beklagten das Bewerben und Anbieten aller angegriffenen Wahltarife untersagt. Erweitert eine KK ohne gesetzliche Ermächtigung ihren Tätigkeitskreis durch Gestaltungsleistungen kraft Satzung mittels Wahltarif-Regelungen, hat ein Unternehmen der PKV aufgrund des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs das Recht, ihr das Bewerben und Anbieten gerichtlich untersagen zu lassen. So lag es bei den von der Beklagten angebotenen Wahltarifen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 34/19.

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