Verhandlung B 3 KR 12/18 R
Verhandlungstermin
08.08.2019 09:30 Uhr
Terminvorschau
A. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See als Trägerin der Krankenversicherung
Der Kläger war ab 8.1.2016 nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig krank. Nachdem die Beklagte ihm zunächst Krg bewilligt hatte, bescheinigte der behandelnde Arzt dem Kläger am 8.4.2016 weiterhin AU bis 22.4.2016. Der Arzt versandte die für die Beklagte bestimmte Ausfertigung der AU-Bescheinigung in einem ihm von der Beklagten zur Verfügung gestellten Freiumschlag. Die AU-Bescheinigung wurde bei der Beklagten (erst) unter dem dokumentierten Datum 19.4.2016 eingescannt. Deshalb stellte die Beklagte für die Zeit vom 9. bis 18.4.2016 das Ruhen des Krg-Anspruchs wegen verspäteter Meldung (§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) fest und lehnte insoweit Krg-Zahlungen ab. Das SG hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von Krg auch für den genannten Zeitraum verurteilt. Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit im Wesentlichen identischer Begründung wie im Fall 1) - B 3 KR 6/18 R - zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Rechts (§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) rügt.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Gelsenkirchen - S 11 KR 408/17, 07.12.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 845/17, 26.04.2018
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Terminbericht
Die Beklagte hat ihre Revision nach Verkündung und mündlicher Begründung des Urteils in der Sache 1) - B 3 KR 6/18 R - zurückgenommen.
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