Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 13/18 R

Verhandlungstermin 08.08.2019 09:30 Uhr

Terminvorschau

U. ./. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft/Bahn/See als Trägerin der Krankenversicherung
Die Klägerin war seit 2.1.2015 nach ärztlicher Feststellung arbeitsunfähig krank. Der behandelnde Hausarzt hatte - wie in den Fällen 1) - B 3 KR 6/18 R und 2) - B 3 KR 12/18 R - von der Beklagten Freiumschläge zur Übersendung von AU-Bescheinigungen erhalten. Anfang 2016 teilte dieser Arzt der Klägerin mit, dass seine Praxis fortan die Übersendung der AU-Bescheinigungen an die Beklagte vornehmen werde. Die ua für den streitigen Zeitraum vom 17.5. bis 29.5.2016 vom Arzt ausgestellte AU-(Folge-)Bescheinigung vom 17.5.2016 wurde erst am 30.5.2016 bei der Beklagten gescannt, ein früheres Zugangsdatum konnte nicht nachgewiesen werden. Die Beklagte stellte deshalb das Ruhen des Krg-Anspruchs der Klägerin nach § 49 Abs 1 Nr 5 SGB V für den genannten Zeitraum fest und lehnte die Krg-Zahlung ab. Das SG hat die Beklagte insoweit antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das LSG hat auch in diesem Fall die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Rechts (§ 49 Abs 1 Nr 5 SGB V) rügt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg - S 50 KN 409/16 KR, 28.11.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 5 KR 783/17, 26.04.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 35/19.

Terminbericht

Die Beklagte hat ihre Revision auch in dieser Sache nach Verkündung und mündlicher Begründung des Urteils in der Sache 1) - B 3 KR 6/18 R - zurückgenommen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 35/19.

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