Bundessozialgericht

Verhandlung B 1 KR 14/19 R

Verhandlungstermin 27.08.2019 12:10 Uhr

Terminvorschau

B. L. ./. BARMER
Die bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin beantragte am 23.1.2013 befundgestützt die Versorgung mit ambulanten Liposuktionen. Die Beklagte beauftragte - ohne die Klägerin darüber zu unterrichten - den MDK mit einer Stellungnahme und forderte von der Klägerin weitere Unterlagen, die diese mit "Nachtrag zum Antrag" vorlegte (26.3.2013). Am 30.4.2013 beantragte die Klägerin unter Verweis auf die neue Regelung der Genehmigungsfiktion erneut Kostenübernahme für die Liposuktionen. Gestützt auf eine Stellungnahme des MDK lehnte es die Beklagte ab, die beantragte Leistung zu bewilligen. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Regelung der Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs 3a SGB V) gelte erst für ab dem 26.2.2013 gestellte Anträge. Die selbstbeschafften Liposuktionen gehörten nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die Klägerin rügt mit ihrer Revision die Verletzung von § 13 Abs 3a SGB V.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth - S 15 KR 477/13, 12.04.2016
Bayerisches Landessozialgericht - L 20 KR 212/16, 28.03.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 38/19.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG zurückgewiesen. Eine Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten, da der zeitliche Anwendungsbereich des § 13 Abs 3a SGB V nicht eröffnet ist. Die Vorschrift gilt nach den Regeln des intertemporalen Rechts erst für Anträge, die ab dem 26.2.2013 gestellt werden.


Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 38/19.

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