Verhandlung B 14 AS 43/18 R
Verhandlungstermin
29.08.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
R. ./. Jobcenter Duisburg
Umstritten ist die Höhe des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft im Hinblick auf die Ausübung eines Umgangsrechts in 2015.
Der Kläger bewohnte alleine eine 70 qm große Wohnung, für die insgesamt 500 Euro Bruttowarmmiete zu zahlen waren. Nach einer Kostensenkungsaufforderung bewilligte das beklagte Jobcenter nur noch die von ihm als angemessen angesehenen 404 Euro. Im Laufe des Bewilligungszeitraums beantragte der Kläger im Hinblick auf den von ihm ua an jedem zweiten Wochenende ausgeübten Umgang mit seiner damals 4 Jahre alten, bei der Mutter lebenden Tochter die Übernahme der gesamten Miete, was der Beklagte ablehnte.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Nach einem Teilvergleich der Beteiligten, nach dem für die Ermittlung der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten die von dem Beklagten verwandten Werte maßgeblich seien, hat das LSG die Berufung zurückgewiesen. Entsprechend der konkret getroffenen Umgangsregelung werde für die damals vierjährige Tochter kein zusätzlicher Wohnraum benötigt.
Mit der vom LSG zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Übernahme der vollen Miete und rügt eine Verletzung von § 22 Abs 1 SGB II iVm Art 6 Abs 1, 2 GG. Zum grundgesetzlich geschützten Umgangsrecht gehöre, dass das Kind in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils über einen eigenen Bereich verfüge, damit es sich dort nicht lediglich zu Besuch fühle.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Duisburg - S 5 AS 1078/16, 24.03.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 744/17, 06.09.2018
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 37/19.
Terminbericht
Auf die Revision des Klägers ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen worden.
Zurückzuverweisen ist der Rechtsstreit aufgrund der fehlenden Feststellungen des LSG zur abstrakten Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft, die durch den vom LSG angenommenen "Teilvergleich" der Beteiligten nicht ersetzt werden können. Denn dieser "Teilvergleich" erfüllt weder die Voraussetzungen eines Vergleichs nach § 101 Abs 1 SGG noch kann er bindend einzelne Voraussetzungen des strittigen Bedarfs für die Unterkunft regeln.
Bei der Ermittlung der konkreten Angemessenheit sind trotz des durch Art 6 Abs 1, 2 GG geschützten Umgangsrechts von Eltern und Kind nicht grundsätzlich höhere Unterkunftskosten oder Flächenbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils anzuerkennen. Vielmehr ist eine Einzelfallentscheidung unter Berücksichtigung ua der Ausgestaltung des Umgangsrechts, des Alters des Kindes, der Lebenssituation und der Wohnverhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils erforderlich. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung des LSG, das Umgangsrecht des alleinstehenden Klägers mit seiner damals vierjährigen Tochter werde auch in einer maximal 50 qm großen Wohnung ermöglicht, nicht zu beanstanden.
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