Verhandlung B 8 SO 19/18 R
Verhandlungstermin
05.09.2019 00:00 Uhr
Terminvorschau
Der Termin wurde aufgehoben
D.S.. ./. Landrat des Kreises Nordfriesland
Die Klägerin leidet an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis und steht unter Betreuung. Sie erhält seit Mai 2011 vom Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Die Kosten der von ihr seit 1995 bewohnten Ein-Zimmer-Wohnung auf der Nordseeinsel Föhr übernahm der Beklagte vom Juli 2012 an unter Rückgriff auf die Wohngeldtabellenwerte nach der Mietenstufe II zuzüglich eines Zuschlags in Höhe von 10 Prozent nur noch teilweise. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ua ausgeführt, bei der Nordseeinsel Föhr handele es sich um einen eigenen Vergleichsraum, für den aber keine ausreichende Datenlage vorliege, sodass es bei dem Wohngeldtabellenwert der für den gesamten Landkreis geltenden Mietenstufe II zuzüglich eines Zuschlags verbleibe. Ob der Klägerin ein Umzug möglich wäre, könne offenbleiben; denn auch im Rahmen der konkreten Angemessenheit könne kein höherer Wert zugrunde gelegt werden.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Schleswig - S 152 SO 145/12, 16.04.2014
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 9 SO 50/14, 29.11.2017
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Terminbericht
Der Termin wurde aufgehoben. Die Beteiligten haben außergerichtlich einen Vergleich geschlossen.
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