Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 13/18 R

Verhandlungstermin 12.09.2019 12:00 Uhr

Terminvorschau

R.P. GmbH ./. Bundesagentur für Arbeit, beigeladen: M.E.
In den Verfahren B 11 AL 2/19 R und B 11 AL 13/18 R ist jeweils streitig der Anspruch der klagenden privaten Arbeitsvermittlerin auf Auszahlung der Vergütung aus einem der Beigeladenen ausgestellten Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS). In beiden Verfahren lehnte die Beklagte die Anträge der Klägerinnen auf Zahlung von 1000 Euro für die Vermittlung der jeweiligen Beigeladenen ab, weil der Abschluss der jeweiligen Arbeitsverträge nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgt sei.

Im Verfahren B 11 AL 2/19 R schloss die Klägerin mit der Beigeladenen am 21.7.2014 einen Vermittlungsvertrag. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen am 20.8.2014 einen AVGS mit einem Geltungszeitraum vom 20.8.2014 bis 19.11.2014. Die Beigeladene hatte bereits am 29.7.2014 einen Arbeitsvertrag mit einem Beschäftigungsbeginn am 15.9.2014 geschlossen. Im Verfahren B 11 AL 13/18 R schloss die Klägerin am 11.7.2012 mit der Beigeladenen einen Vermittlungsvertrag. Am 8.8.2012 stellte die Beklagte der Beigeladenen einen AVGS mit einer Geltungsdauer vom 8.8.2012 bis 7.11.2012 aus. Die Beigeladene hatte hier bereits am 7.8.2012 einen Arbeitsvertrag über eine am 13.8.2012 beginnende Tätigkeit geschlossen.

Im Verfahren B 11 AL 2/19 R hat das LSG auf die Berufung der Beklagten das klageabweisende Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, an die Klägerin 1000 Euro zu zahlen. Der Anspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Agentur für Arbeit auf Zahlung der ersten Rate der Vermittlungsvergütung setze nach der Rechtsprechung des BSG ua eine Vermittlungstätigkeit mit erfolgreicher Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden voraus. Maßgeblich sei der Eintritt des Vermittlungserfolges - der Beginn des Beschäftigungsverhältnisses - innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS; auf den Abschluss des Arbeitsvertrages komme es nicht an. Im Verfahren B 11 AL 13/18 R hat bereits das SG die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, an die Klägerin 1000 Euro für die Vermittlung der Beigeladenen zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die Beklagte hat in beiden Verfahren die jeweils vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Die Urteile verletzten materielles Recht, denn nach § 45 SGB III sei für den Vergütungsanspruch des privaten Arbeitsvermittlers gegen die Beklagte - anders als nach der Vorgängerregelung des § 421g SGB III aF - erforderlich, dass sowohl die Unterzeichnung des Arbeitsvertrages als auch die tatsächliche Beschäftigungsaufnahme innerhalb der Gültigkeitsdauer des AVGS erfolgten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 19 AL 131/13, 01.02.2016
Sächsisches Landessozialgericht - L 3 AL 35/16, 19.10.2017

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 43/19.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Klägerin hat als private Arbeitsvermittlerin nach § 45 SGB III einen öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruch in Höhe von 1000 Euro aus dem Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein (AVGS), den die Beklagte den Beigeladenen ausgestellt hat. Innerhalb der Geltungsdauer des AVGS ist durch die Klägerin die erfolgreiche Vermittlung der Beigeladenen in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden erfolgt. Wie das BSG bereits für den Vermittlungsgutschein entschieden hat, ist für den Zahlungsanspruch des Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit nur entscheidend, dass der Vermittlungserfolg in Gestalt der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung innerhalb der Geltungsdauer des AVGS eingetreten ist. Die Vermittlung endet nach Sinn und Zweck der Regelungen nicht bereits mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages, wie die Beklagte meint. Es wäre systemwidrig, wenn der Vermittlungsprozess dadurch verzögert würde, dass der eingeschaltete private Arbeitsvermittler mit der Vermittlung des Vertragsabschlusses oder der Arbeitslose mit der Inanspruchnahme der privaten Arbeitsvermittlung zuwarteten, um die Kostenübernahme durch die Arbeitsagentur zu ermöglichen. Auch aus den "Nebenbestimmungen" des AVGS folgt nicht, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages innerhalb der Geltungsdauer Voraussetzung für den Zahlungsanspruch wäre.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 43/19.

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