Verhandlung B 12 R 9/19 R
Verhandlungstermin
19.09.2019 10:00 Uhr
Terminvorschau
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 25/18 R.
F. Heizungsbau und Sanitärinstallation GmbH & Co. KG ./. Deutsche Rentenversicherung Bund und Beigeladene
Die klagende GmbH, heute eine GmbH & Co. KG, wurde am 15.10.1992 gegründet. Gesellschafter waren der Beigeladene zu 1., ein Heizungs- und Sanitärinstallationsmeister, mit einer Stammeinlage in Höhe von 49 vH und seine Ehefrau, die Beigeladene zu 2., Hausfrau und Buchhalterin bei der GmbH, mit einer Stammeinlage in Höhe von 51 vH des Stammkapitals. Gesellschafterbeschlüsse wurden nach dem Gesellschaftsvertrag grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedurften der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter. Die Betriebsmittel standen im Eigentum des Beigeladenen zu 1., der diese an die GmbH verpachtete. Der Beigeladene zu 1. war zugleich alleiniger Geschäftsführer der GmbH. Nach dem Geschäftsführervertrag vom 1.12.1992 waren ein festes Monatsgehalt, eine gewinnabhängige Tantieme, ein Zuschuss von 50 vH der Aufwendungen für die Altersversorgung sowie ein Urlaubsanspruch von 20 Tagen im Geschäftsjahr und ein Anspruch auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen vereinbart.
Am 3.1.2014 schlossen der Beigeladene zu 1. und die Beigeladene zu 2. eine schriftliche Stimmbindungsvereinbarung, nach der dem Beigeladenen zu 1. Weisungsfreiheit eingeräumt werden sollte.
Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund setzte gegen die GmbH mit Bescheid vom 9.7.2015 für die Zeit vom 1.1.2010 bis 31.12.2013 eine Nachforderung von insgesamt 59.533,32 Euro wegen versicherungspflichtiger Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung fest.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Speyer - S 8 R 766/16, 12.10.2017
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 BA 6/18, 06.02.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 41/19.
Terminbericht
Ausführlich zum Hintergrund und Sachzusammenhang des Verfahrens siehe B 12 R 25/18 R.
Die Revision der Klägerin - mittlerweile eine GmbH & Co KG - hatte keinen Erfolg. Der beigeladene Gesellschafter-Geschäftsführer der vormaligen GmbH war im Streitzeitraum mit einer Beteiligung von 49 vH am Stammkapital der GmbH Minderheitsgesellschafter und verfügt über keine echte Sperrminorität. Die zwischen den Gesellschaftern abgeschlossene Stimmrechtsvereinbarung ist bereits deshalb nicht als Indiz für das Vorliegen einer selbstständigen Tätigkeit des beigeladenen Minderheitsgesellschafters heranzuziehen, weil sie erst nach dem Prüfzeitraum am 3.1.2014 abgeschlossen wurde. Die Prüfmitteilungen der vorangegangenen beanstandungslosen Betriebsprüfungen haben auch hier keine konkret-individuellen Feststellungen zum sozialversicherungsrechtlichen Status des beigeladenen Geschäftsführers getroffen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 41/19.