Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 4/19 R - ohne mündliche Verhandlung

Verhandlungstermin 26.09.2019 00:00 Uhr

Terminvorschau

Deutsche Rentenversicherung Bund ./. Oldenburgische Landesbank AG
Die Klägerin begehrt die Rücküberweisung von überzahlten Witwenrentenleistungen in Höhe von insgesamt 727,08 Euro, die nach dem Tod der Rentenempfängerin auf deren Konto bei der beklagten Bank überwiesen wurden.

Die Rentenberechtigte ist am 19.11.2009 verstorben. Hiervon erhielt die Beklagte am 24.11.2009 Kenntnis. Die von der Klägerin gezahlte Rente für Dezember 2009 ging im November 2009 und die für Januar 2010 im Dezember 2009 auf dem Konto der Rentenberechtigten ein. Der Kontostand belief sich zuletzt auf 1138,52 Euro. Diesen Betrag zahlte die Beklagte am 27.1.2010 an die Erbinnen der Rentenberechtigten aus. Das Konto wurde am selben Tag aufgelöst.

Die Beklagte wies das am 26.3.2010 bei ihr eingegangene Rückforderungsverlangen bezüglich der nach dem Tod der Rentenberechtigten gezahlten Witwenrente unter Berufung auf die zwischenzeitliche Auflösung des Kontos zurück. Das SG hat die Beklagte zur Zahlung des streitigen Betrags verurteilt. Das LSG hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rücküberweisung nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Zwar seien die Rentenleistungen zu Unrecht erbracht worden; eine Verpflichtung zur Rückzahlung bestehe jedoch nicht, weil über den der Rentenleistung entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI anderweitig verfügt worden sei. Auf die Kenntnis der Bank vom Tod der Rentenberechtigten komme es nach dem Gesetz nicht an.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision trägt die Klägerin vor, der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI stelle zwar hinsichtlich der Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen allein auf den Zeitpunkt des Rückforderungsverlangens ab. Das Geldinstitut könne sich jedoch nicht auf diese Norm berufen, wenn es - wie hier - bei Vornahme der anderweitigen Verfügung Kenntnis vom Tod des Rentenberechtigten gehabt habe.

Die Rechtsfrage, ob ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, die weitere Existenz des Kontos des Rentenberechtigten voraussetzt, hat der GS dahingehend beantwortet, dass der Anspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI nicht durch die Auflösung des Kontos erlischt (Beschluss vom 20.2.2019 - GS 1/18).

Vorinstanzen:
Sozialgericht Oldenburg - S 5 R 132/10, 04.04.2011
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 2/12 R 382/11, 01.07.2014

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 44/19.

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